............ ….......... …...............str. ... 3088 Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin ................... ./. ................................ Aktenzeichen : 22 F 1683/19 BO, den 23.07.2019 hiermit wird die Ablehnung der Richterin Gebhardt beantragt. Die Ablehnung wird wie folgt im Einzelnen begründet : Punkt 1 : in diesem Punkt werden die Gesamtheit aller Gründe aus den bisherigen Ablehnungen vom 22.07.2016, 22.8.16, 3.9.16 , 10.4.11.16 und 8.4.17 in den Verfahren 22 F 3123/16; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 dargestellt. damit eine Berücksichtigung der Gründe in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung erleichtert wird. Diese Gründe wurden noch in keinem Fall behandelt, es wurde von der ersten Ablehnung vom 22 7.2016 an nur auf die Unzulässigkeit wegen Verzögerung des Verfahrens abgestellt. Dies war schon an sich unsinnig , da der Vater das betreffende Verfahren beantragt hat, und inhaltlich kein Interesse an einer Verzögerung haben konnte. Ablehnung vom 22.7.16 : 1 mein Bevollmächtigter Herr H.-J. .............. erhielt eine Ladung nur für das Verfahren 22 F 5612/16 obwohl beim Termin am 21.7.16 drei Verfahren behandelt werden sollten. 2 mein Bevollmächtigter erhielt auf den Antrag vom 18.6.16 keine Akteneinsicht. erst nach dreimaligen Vorsprechen bei Frau Budach übergab diese mir die Akten am 19.7.16 jedoch ohne die zu Verfahren 22 F 3130/16 und 22F 3090/16 3. meine PKH-Anträge wurden nicht zeitnah bearbeitet und entschieden . 4. ein Nichtabhilfebeschluß vom 6.6.16 wurde trotz Aufforderung nicht übergeben 22 F 3090/16 5. beim Termin am 21.7.16 wurde keine Gelegenheit gegeben - auf die Schriftsätze der Gegenseite vom 15.7. 16 (diese mußten am 19.7.16 selbst vom Gericht abgeholt werden) - auf die Stellungnahme von Frau Wolf (ein Schriftsatz lag noch nicht vor) Stellung zu nehmen 6. die unsachliche Arbeit des Jugendamtes und der Kita konnten nicht angebracht werden 7. die Brechung der Beschlüsse vom 19.4.16 durch JA und Kita wurden nicht in Kritik gestellt. 8. eigene Standpunkte zu Ausführungen und Verhalten beim Termin 21.7.16 konnten nicht angebracht werden 9. es bestand keine getrennte Verfahrensführung und Möglichkeit der Antragstellung 10. trotz Ablehnung des Wechselmodells wurde mit viel Zeit und Getöse versucht zeitl. Abläufe zu fixieren. 11. die Besorgnis zu den Auswirkungen bei ........... wollte sie nicht hören 12. auf die Gründe des Eilantrages (Arbeitsaufnahme) ging sie nicht ein, sie stellte 2 lapidar fest, wenn er Arbeit aufnehmen will, muß er ohne Kind gehen, hiermit werden Sozialfälle und unzufriedene Eltern geschaffen, was wohl in keiner Weise dem Wohl des Kindes entsprechen kann. 13. die Richterin äußerte, dass sie eine Vertretung durch den Großvater für nicht geeignet hält, obwohl die im Gesetz vorgesehen ist. hiermit wurde eine Voreingenommenheit dokumentiert. 14. obwohl Frau ........... für alle ersichtlich ihre starre Haltung demonstrierte, und zeigte, dass keine Abstimmung möglich erscheint, sollte keine Darstellung zum Persönlichkeitsbild erfolgen, hiermit wird das Opfer zum Täter gestempelt 15. das der Großvater mit beim Jugendamt war, wurde von ihr als negativ dargestellt. 16. die Nichtabklärung von ............... , bezüglich möglicher Schäden, beim EFB wurden nicht nachvollziehbar toleriert. Ablehnung vom 22.08.2016 in den Verfahren 22 F 3123/16; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 Mit Schreiben vom 16.8.2016 wurde ein Vermerk vom 21.7.2016 übergeben. In dem Termin vom 21.7.16 wurde von der Mutter eine Bestätigung des Arbeitsgeber über Arbeitszeiten übergeben. Weiterhin übergab das Jugendamt ein Schreiben vom SPD Pankow vom 11.5.16 bezüglich der Feststellung, dass kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung besteht Beim Termin am 21.7.16 wurde die Forderung nach Einsicht in die beiden o.g. Schreiben vom meinem Bevollmächtigten angebracht. Dieser Forderung wurde von der Richterin nicht entsprochen. Lt. Vermerk vom 21.8.16 soll ihm erklärt worden sein, dass ihm die Unterlagen mit der Zustellung des Anhörungsvermerkes erhalten wird. Diese Haltung der Richterin stellt eine Benachteiligung meiner Partei dar, da die Unterlage nicht in der Anhörung diskutiert werden konnte. Diese Unterlage hat einen nichttragbaren Inhalt, da ein Psychiater nach einer Konsultation eine Gefahr nicht ausschließen kann, somit besteht der Verdacht, dass die Unterlage von einer nicht befähigten Person erstellt wurde bzw. falsch erstellt wurde. Die Unterlage ist aber entscheidend für die Einschätzung der Antragsgegnerin. Die Richterin hat somit eine Benachteiligung für mich ohne Not organisiert. Auch mit Übergabe des Vermerkes wurden die Unterlagen immer noch nicht übergeben. In dem Vermerk steht, es wurde die Frage des Aufenthaltes des Kindes bis zum Abschluß des Hauptverfahrens erörtert. Dieses ist gerade nicht erfolgt, da für Erörterungen keine Zeit zur Verfügung stand, auch konnte über die Stellungnahme der Frau Wolf vom 18.7.16 und dem Schriftsatz vom 15.7.16 der Gegenseite umfassend vorgetragen werden. Somit wurde von der Richterin jegliches rechtliche Gehör versagt. Außerdem wurde der beantragte Terminnachlaß für die Stellungnahmen zu den Schriftsätzen von Frau Wolf und der Gegenseite nicht protokolliert und auch am Termin nicht entschieden. Damit wird von der Richterin wiederum Benachteiligungen organisiert. Im Vermerk gibt es den Passus : Das Gericht wies darauf hin, dass es die Voraussetzungen für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater im einstweiligen Anordnungsverfahren 22 F 4243/16 nicht für gegeben hält, da der beabsichtigte Umzug mit dem Kind nach Bad Oeynhausen die Beziehung zwischen Mutter und Kind stark beeinträchtigen würde. Hier erfolgt eine Darstellung als Tatsache, ohne Begründung, Hier hätte maximal eine Ansicht in den Raum gestellt werden dürfen. Die Auffassung hätte von der Richterin dann zur Diskussion gestellt werden müssen, diese Möglichkeiten haben wir nicht erhalten. Die Mutter hätte auch bei Umzug die Möglichkeit Umgang wahrzunehmen, zumal auch der Großvater ihr Hilfe dabei zugesagt hat. In der Zeit vom 9.4.16 bis jetzt hat die Mutter nur 7 betreute Umgänge von 1 ½ Std. realisiert. Ein Umgangsangebot vom 23.7.16 wird nicht aufgegriffen, stattdessen wird der Vater im Internet diffamiert. Es ist kein wirkliches Bemühen 3 der Mutter in Bezug auf den Umgang mit ............... feststellbar. vom 03.09.2016 in den Verfahren 22 F 3123/16; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 1 Die benutzte floskelhafte Formulierung "ich halte mich nicht für befangen" o. ä. ist überflüssig und auch rechtlich fragwürdig. Äußert sich ein Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme zur "Besorgnis seiner Befangenheit", könnte dies als Gesetzesverstoß gewertet werden, denn er ist verfahrensrechtlich nicht legitimiert, zur Zulässigkeit und Begründetheit des Gesuchs Stellung zu nehmen Ein abgelehnter Richter hat sich in einer dienstlichen Äußerung nur zu Tatsachen zu äußern . Dies wird von der Richterin nicht beachtet. –es ist nicht ihre Ansicht von Belang, sondern inwieweit bei dem Ablehnenden Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht. So entsteht weiterer Zweifel an ihre Sachlichkeit. 2 Soweit der Kindesvater rügt, sein Vater sei als sein Verfahrensbevollmächtigter nicht in allen auf den 21.7.16 terminierten Verfahren geladen worden, begründet dieses keine Besorgnis der Befangenheit. Dieses ist wieder eine rechtsfremde Auffassung der Richterin,, denn der abgelehnte Richter ist verfahrensrechtlich nicht legitimiert, zur Zulässigkeit und Begründetheit des Gesuchs Stellung zu nehmen. Damit dokumentiert die Richterin wiederum die Nichtachtung der Rechte der Partei und die Gesetze. Warum wurde er denn nicht geladen ? 3 Im Hauptverfahren 22 F 3123/16 und im Eilverfahren 22 F 4243/16 wurde der Großvater väterlicherseits jeweils erst nach der Terminierung und Ladung der Beteiligten als Bevollmächtigter benannt. Dieses ist eine falsche Darstellung der Tatsachen : Denn der Großvater wurde schon im Antrag vom 14.5.16 als Bevollmächtigter für das Verfahren 22 F 4243/16 benannt. Auch in Anträgen vom 27.5.16 wurde Hans-Joachim ............ im Verfahren 22 F 3123/16 als Bevollmächtigter benannt. So dass die Vertretungsfragen beiden Fällen vor der Ladung bekannt war. Wieso die Richterin mit dermaßen unwahren Darstellungen hantiert ist nicht nachvollziehbar. Sie scheint mit falschen Behauptungen ihr Bild bezüglich der Kritikpunkten In der Ablehnung verschönen zu wollen, was wohl einer Richterin unwürdig sein dürfte und das Ansehen des Gerichtes zerstört. Weiterhin wurde in der Verfügung vom 12.7.16 im Verfahren 22 F 5612/16 mitgeteilt, dass das Verfahren 22 F 3123/16 bereits abgeschlossen ist, was sich als totaler Unsinn ergibt. Hier ergibt sich die Frage, ob dieses mutwillig Verwirrung schaffen sollte, oder der Überblick bei der Richterin verloren ging ? Beides weist aber nicht auf eine ordentliche Verfahrensführung hin, so dass erheblich Bedenken bezüglich einer unabhängigen Verfahrenführung bestehen. 4 Der jeweilige Termin war dem Bevollmächtigten auch bekannt. Im Verfahren 22 F 5612/16(einstweilige Anordnung Umgang) ist der Bevollmächtigte geladen worden Hier wird von der Richterin die Vorbereitung auf Verfahren durch die ‚Partei missachtet. Es erfolgt in der Regel eine Vorbereitung auf die Verfahren, zu denen man geladen ist. Hinzu kommt, dass die Richterin mit Verfügung vom 12 7.2016 das Verfahren 22 F 3123/16 für abgeschlossen erklärt hat. Es hätte der Bevollmächtigte auf jeden Fall geladen werden müssen, denn nach Kenntnis über die Kündigung der Rechtsanwältin Frau Kempke bestand die Notwendigkeit der Ladung für den neuen Bevollmächtigten. 4 5 Soweit sich der Vater mit Schreiben vom 13.7.16 im Verfahren 22 F 5612/16 auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 8.6.16 bezieht, übersieht er, dass das hiesige Verfahren erst auf Antrag des Vaters vom 18.6.16 eingeleitet worden. Ein Herstellen eines Zusammenhanges zwischen Verfahren und Antrag war nicht möglich, da auch keine Bestätigung des Einganges (wie normal bei Gerichten üblich) von Anträgen erfolgte. Und auch bei der Akteneinsicht dieser Zusammenhang nicht ermittelt werden konnte, da die Akte nur aus losen Blättern der Ladung bestand. Der Antrag vom 18.6.16 beinhaltet die Fixierung der vereinbarten Festlegungen aus dem Vermerk vom 19.4.16, da die Mutter die Vereinbarung mehrfach gebrochen hat. Hier ging es hauptsächlich inhaltlich um die Festlegung zum Lebensmittelpunkt von ............ . Somit ist die Auslegung als Umgangsverfahren nicht nachvollziehbar. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass dieser Antrag nicht als Eilverfahren behandelt wurde. Auch hier handelt die Richterin willkürlich. 6 Innerhalb der Verfahren 22 F 3090/16 und 22 F 3130 wird mit Schreiben vom 10.6.16 die Bearbeitung des Antrages vom 27.5.16 abgelehnt, obwohl es klar war, dass der Antrag separat zu behandeln war, da die Mutter die Vereinbarung nach Vermerk vom 19.4.16 mehrfach gebrochen hat. Es wurde unzulässig die Bearbeitung der einstweiligen Verfügung mit der Bemerkung die Verfahren 22 F 3090/16 und 22 F 3130/16 sind abgeschlossen, abgewürgt. Die Richterin meinte : Eine Festlegung durch Beschluß ist dem abgeschlossenen Verfahren nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Richterin dürfte wohl gelten, dass wenn Festlegungen nicht eingehalten werden, Möglichkeiten bestehen, diese konkret festlegen zu lassen. Damit verliert die Richterin jeglichen Respekt, da die Handlungen anscheinend der Arbeitsvermeidung dienen. 7 Auf das Schreiben vom 13.7.16 wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 18.7.16 In allen benannten Verfahren gewährt. Ausweislich des Vermerks Blatt 50 der Akte wurde Akteneinsicht genommen. In welche Akten kann von mir nicht nachvollzogen werden Die Darstellung ist falsch : Eine entsprechende gerichtliche Verfügung vom 18.7.16 wurde bis heute nicht übergeben. Bei der Akteneinsicht am 19.7.16 nach 3-maligen Versuch war eine solche Verfügung vom 18.7.16 auch nicht in den Akten enthalten. Somit ist nicht nachvollziehbar, ob die Unterlage wirklich zu dem Zeitpunkt vorlag. Auch scheint die Richterin überhaupt keine Übersicht zu haben, denn es scheint nur in einer Akte die Akteneinsichtsnotiz enthalten zu sein sh. Blatt 50. Damit wird wieder gezeigt, dass eine ordentliche Trennung der Verfahren nicht erfolgt. Auch wurde keine ordentliche Akteneinsicht (auf der Bank auf dem Flur) gewährleistet. 8 In die Akte22 F 3090/16 konnte der Vatervertreter jedoch schon deshalb keine Akteneinsicht nehmen, da diese dem Kammergericht zur Entscheidung über eine Beschwerde vorliegt. Die Akteneinsicht in die Verfahren wurde schon mit Schreiben vom 8.6.16 beantragt, Dazu wurde keine Entscheidung vorgelegt. Es wurde auch nicht informiert, daß die Akte nicht vorliegt. Über das Verfahren 22 F 3130/16 wird nicht ausgeführt. Die Akte liegt nicht beim Kammergericht. Es ist auch trotz Aufforderung der Nichtabhilfebeschluß vom 6.6.16 nicht übergeben worden. Es erfolgte auch hier keine Information. Hier liegt der Eindruck vor, der Bevollmächtigte wurde nicht akzeptiert. 5 Für das Verfahren 22 F 3130/16 wurde auch PKH -Antrag gestellt, noch mit Schr. Vom 28.4.16 geforderten Unterlagen wurde mit Schreiben vom 15.5.16 überreicht, trotzdem liegt bis heute noch keine Entscheidung vor. 9 Ob der vom Vater zitierte Nichtabhilfebeschluß vom 6.6.16 betreffend die Zurückweisung des PKH-Antrages… diesem übersandt worden ist, kann nicht gesagt werden. Die Forderung nach Übergabe des Beschlusses vom 6.6.16 wurde telefonisch und schriftlich mit Schreiben vom 13.7.16 aufgemacht. Die Übergabe konnte schon im Juni im Büro nicht nachvollzogen werden. 10 Es trifft zu, dass eine Entscheidung über beantragten Schriftsatznachlaß für den Vater nicht ergangen ist. Die jeweiligen Sitzungsvermerke konnten auf Grund der Länge des Sitzungstages am 21.7.16 nicht vor Eingang des Befangenheitsgesuches fertig gestellt werden. Hier wird bestätigt, dass kein Protokoll vor Ort erstellt wurde und es wohl auch nicht vorgesehen war. Es ist ein Unding, daß die Protokolle als Erinnerungsprotokolle erstellt werden. Dadurch wird nicht gesichert, daß der Willen der Parteien exakt formuliert werden kann. Hierdurch wird eine Willkür durch die Richterin organisiert, da keine Einsprüche zugelassen werden. Das Protokoll enthält also nur die Auffassung der Richterin und vielleicht noch ihr genehme Punkte. Auch beim Vermerk ist wieder festzustellen, dass keine Trennung der einzelnen Verfahren vorgenommen wird, was auch bei der Anhörung der Fall war.. Auch im Vermerk vom 19.4.16 wurde schon falsch und ungenau formuliert, was mit Schreiben vom 26.7.16 angezeigt wurde. Ein geändertes Protokoll wurde noch nicht übergeben. Mit dem Antrag auf Schriftsatznachlaß wurde dargelegt, daß zu dem umfangreichen Schriftsatz der Gegenseite vom 15.7.16 und der Stellungnahme von Frau Wolf nicht genügend Zeit zur Auswertung zur Verfügung standen. Es ist gar nicht zu verstehen, daß der Punkt nicht sofort behandelt wird. Es liegt der Verdacht nahe, daß hier bewußt eine umfassende Diskussion abgewürgt wurde, um eine schelle Einigung zu erreichen. Dies ist umso begründeter, da schon dargestellt war, daß zur Stellungnahme viele Einsprüche zur Darstellung vorliegen und der Schriftsatz der Gegenseite nur falsche Unterstellungen enthält. Dieses ist auch den jetzt vorliegenden Stellungnahmen jeweils vom 15.8.16 zu entnehmen. Hier zeigt sich, dass die Richterin Sachvorträge nicht hören wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Richterin erst nach der Sitzung über den Antrag entscheiden wollte. 11 Was die Durchführung des Termins am 21.7.16 betrifft, habe ich am Anfang darauf hingewiesen, dass 3 Verfahren terminiert sind und zur Klarstellung noch einmal die Verfahrensgegenstände benannt. Es wurde lediglich die drei Verfahren mit Aktenzeichen benannt, jedoch eine konkrete Benennung der Thematik erfolgte nicht, Auch eine Trennung in der Behandlung der Thematik gab es nicht.. Das Verfahren 22 F 5612/16 ist überhaupt nicht legitimiert. So gab es auch keine Erläuterungen zum Fakt, dass das Verfahren 22 F 3123/16 kt, Ladung vom 12.7.16 angeblich abgeschlossen ist. 12 Am Ende des Termins wurde im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht 22 F 4243/16 die Anträge gestellt Es wurden keine Anträge gestellt. Es wurde eine Diskussion von der Richterin geführt, dass es wohl sinnvoll wäre, die Rücknahme des Antrages vorzunehmen, dieses wurde mit ihrer Darstellung untermauert, daß davon ausgegangen werden muß, dass keinerlei Chance beim Kammergericht besteht. Hiermit hat die Richterin wieder versucht mit unzulässigen Mitteln das Verfahren abzuwürgen und Einfluß auf die Partei zu nehmen. Als klargestellt wurde, dass eine Rücknahme nicht in Frage kommt und auch die Problematik nicht ausdiskutiert ist, meinte die Richterin, dann müsse sie sich ja eine Begründung einfallen lassen. 6 Danach erfolgte keine Antragstellung. 13 Im Hauptsacheverfahren 22 F 3123/16 wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, weshalb keine gesonderte Antragstellung durch die Beteiligten erforderlich ist. So ist die Verhandlungsführung nicht erfolgt. Von Seite des Vaters wurde dargestellt, dass bei weiterer Behandlung unbedingt ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, da die Aktivitäten des Jugendamtes und die Stellungnahme von Frau Wolf nicht den Anforderungen entsprechen. Von der Richterin wurde nur in den Raum gestellt, dass sie wahrscheinlich ohne Sachverständigengutachten keine Entscheidung treffen kann. Konkrete Haltung wurde nicht eingenommen und dokumentiert. 14 Im Eilverfahren zum Umgang 22 F 5612/16 wurde eine Einigung versucht, da diese nicht zu Stande kam, wurde eine gerichtliche Entscheidung in Aussicht gestellt. Anträge waren durch die Beteiligten nicht angekündigt. Sie sind in diesem auch von Amts wegen zu betreibenden Verfahren nicht erforderlich. Wie es im übrigen in den vorliegenden Familienverfahren nicht auf eine Antragsstellung im Termin ankommt. Hier wird wieder falsch expliziert . ‚Hier wird ein Umgang behandelt, welcher von keiner Seite beantragt wurde. Die Darstellung das Verfahren basiere auf den Antrag vom 18.6.16 ist falsch, denn dort wurde beantragt die Vereinbarungspunkte aus dem Protokoll vom 19.4.16 als Festlegungen zu fixieren, dies wurde zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Es sollte mit viel Aufwand ein Wechselmodell vereinbart werden, dies erfolgte obwohl der Vater dieses kategorisch abgelehnt hat. Es ist eine Zumutung, dass die Richterin willkürlich ein Verfahren kreiert und dieses noch mir Unterschieben will. Der Hinweis, zur Verfahrensführung von Amts wegen, ist unsinnig. 15 Sowohl der Vater , als auch dessen Beistand hatten im Rahmen der ca. 90-minutigen Sitzung ausreichend Zeit, ihre Sichtweise darzustellen Diese Darstellung entspricht überhaupt nicht den Tatsachen. Die Sitzung dauerte ca. 45 Minuten, sie sollte 13:00 Uhr beginnen, begann jedoch mit über 20-minutiger Verspätung ca. 13:25 Uhr. Von den 45 Minuten wurden 20 Minuten für die unsinnige (da dieses vom Vater abgelehnt wurde) Abstimmung von einem Wechselmodell verwandt. Die Sitzung war 14:05 beendet. Hier wird von der Richterin das wahre Zeitfenster des Termins einfach verdoppelt. Damit wird die Richterin unglaubwürdig. Die Verspätung wurde von der Richterin mehrfach begründet, dass sie Mittagspause realisieren musste, womit sie den Beteiligten nicht viel Achtung entgegen brachte, denn sie hätte eine bessere Planung realisieren oder auf das Mittag verzichten können.. 16 Die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle durch den Vater war durchaus Gegenstand der mündlichen Verhandlung Zum Thema wurde gesprochen, auf die Details wird jedoch nicht eingegangen. Die Richterin geht auf den Pkt. 12 der Ablehnung nur mit o.g. Phrase ein. Auf die dort genannten Unsachlichkeiten hat sie es nicht nötig, Stellung zu nehmen. Sie nimmt also den Sachvortrag wieder nicht zur Kenntnis. 17 Soweit der Vater seinen Antrag damit begründet, ich hätte geäußert, dass ich eine Vertretung durch den Großvater für nicht geeignet halte, ist hierzu Folgendes zu sagen, ich habe auf die Bekundung des 7 Verfahrensbeistandes, es gäbe auf viele Ebenen Probleme geäußert, dass zwar in solchen Konstellationen von einer Verdoppelung der Parteienstellung vorliegt, die die Verfahrensordnung aber vorsieht. Der Zusammenhang mit einer angeblichen Bekundung des Verfahrensbeistandes ist nicht erkennbar. Es wurde klar von der Richterin geäußert, dass sie die Vertretung durch den Großvater als nicht geeignet ansieht. Allein die unnötige Aussage hierzu, zeigt die Einstellung der Richterin. Nach ihrer Auffassung ist es nicht richtig, dass die Verfahrensordnung dies vorsieht. Solche Meinungsbekundungen sind jedoch in Verfahren unangebracht. Dies hat sie ja auch mit den Nichtreaktionen in der Praxis gezeigt. (Akteneinsichten Anfragen usw.) Auch hat sie diese Auffassung demonstrativ untermauert, indem sie die Forderung aufmachte, dass der Vater mal ausführen soll und nicht sein Bevollmächtigter. 18 Ich habe daneben gesagt, dass außerhalb des Verfahrens, insbesondere im Beratungsprozess beim Jugendamt, welcher sich alleine an die Eltern richten sollte, eine Einbindung des Großvaters ungünstig wäre. Eine solche Bemerkung einer Richterin ist deplaziert und meinungsbildend. Die Richterin hätte sich vor solcher Bemerkung sachkundig machen sollen. Zum anderen muß nebenbei mal gesagt werden, dass eine Beratung im Jugendamt nicht stattfand, es wurde von der zuständigen Mitarbeiterin nicht einmal ein Gespräch mit dem Vater geführt. Mein Bevollmächtigter war bei einem Termin zu einer Beschwerde als Zeuge dabei, und dieses war auch dringend notwendig. 19 das Ablehnungsgesuch wurde am 22.7.16 angebracht. Die Übergabe der dienstlichen Äußerung grundsätzlich eine Dienstpflicht des Richters erfolgte aber erst am 17.8.16. Damit lässt sich darauf schließen, dass der Pflicht einer angemessenen Zeit - hier sollten ein paar Tage genügen – nicht nachgekommen wurde. Hier entsteht der Eindruck das Verfahren soll weiter verzögert werden. Dies ist bei dem Eilverfahren 22 F 4243/16 schon mit der ersten Behandlung am 21.7.16 beim Antrag vom 14.5.16 erfolgt, zumal es sich um ein Verfahren welches dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt handelt. Alleine dies ist für sich betrachtet geeignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen.. 20 Von der Ablehnung vom 22.7.16 wurden folgende Punkte überhaupt nicht in der dienstl. Äußerung mit behandelt. Wie durch obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach festgestellt wurde, rechtfertigt die Verweigerung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Sorgfalt einer dienstlichen Äußerung oder in ihr enthaltenen wahrheitswidrigen Darstellungen die Besorgnis der Befangenheit. Dies ist hier massiv der Fall. 1. meine PKH-Anträge wurden nicht zeitnah bearbeitet und entschieden . 2. beim Termin am 21.7.16 wurde keine Gelegenheit gegeben - auf die Schriftsätze der Gegenseite vom 15.7. 16 (diese mußten am 19.7.16 selbst vom Gericht abgeholt werden) - auf die Stellungnahme von Frau Wolf (ein Schriftsatz lag noch nicht vor) Stellung zu nehmen 3. die unsachliche Arbeit des Jugendamtes und der Kita konnten nicht angebracht werden 4. die Brechung der Beschlüsse vom 19.4.16 durch JA und Kita wurden nicht in Kritik gestellt. 5. eigene Standpunkte zu Ausführungen und Verhalten beim Termin 21.7.16 konnten nicht angebracht werden 8 6. trotz Ablehnung des Wechselmodells wurde mit viel Zeit und Getöse versucht zeitl. Abläufe zu fixieren. 7. die Besorgnis zu den Auswirkungen bei ................ wollte sie nicht hören 8. obwohl Frau ......... für alle ersichtlich ihre starre Haltung demonstrierte, und zeigte, dass keine Abstimmung möglich erscheint, sollte keine Darstellung zum Persönlichkeitsbild erfolgen, hiermit wird das Opfer zum Täter gestempelt 9. die Nichtabklärung von ............... , bezüglich möglicher Schäden, beim EFB wurden nicht nachvollziehbar toleriert. 21 Noch einige Unsachlichkeiten der Richterin - Die Richterin hat die Anträge vom 27.5.16 6.6.16 nicht bearbeitet - im Gericht wurde mehrfach bei Anfragen und auch in dem Termin 21.7.16 durch Frau Budach und Frau Gebhardt dargestellt, dass ungewöhnlich viel Anträge in der Sache vorliegen. Hiermit wird negativ suggeriert. - Vom Jugendamt wird der -Richterin ein Schreiben übergeben, welches angeblich die Ungefährlichkeit der Mutter bestätigt. Die Darstellung des Vaters, dass seriös eine solche Feststellung durch einen Psychiater nicht abgegeben wird und somit das Schreiben fragwürdig ist, wird nicht beachtet und nicht im Protokoll der Verhandlung aufgenommen. - Frau Gebhardt leitet die Verhandlung ein, mit der Bemerkung, dass Frau Wolf in ihrer Stellungnahme das Wechselmodell favorisiert. Für sie sei damit alles klar. Auf die Einwände des Vaters, die Stellungnahme wird in Gänze in Frage gestellt, da viele Ungenauigkeiten und Falschdarstellungen sowie Unterlassungen enthalten sind konnten nur zu dem falschen Begriff SPZ und der Falschaussage der Kita, dass ............. seit Ostern nicht im der Kita war ausgeführt werden, was auch nicht im Vermerk aufgeführt wird. Die umfangreichen Gegendarstellungen zur Stellungnahme von Frau Wolf sind dem Schriftsatz vom 15.8. zu entnehmen. - Der Hinweis zum Schriftsatz der Gegenseite vom 15.7.16, dieser sei eine einzige Falschdarstellung und Verleumdung konnte nur zur falschen Behauptung bezüglich der Aussperrung der Mutter aus der Wohnung ausgeführt werden. Auch dies ist nicht im Vermerk enthalten. - bei den Terminabstimmungen wurde von der Mutter in Ansätzen ihre starre Haltung bezüglich ihrer Forderungen aufgezeigt (mit Aufspringen, lautstark fordern zu Umgang am 21.7. und ..........s Geburtstag usw.) Auch ein Hinweis führte zu keiner Reaktion bei der Richterin. Statt dessen meinte sie: Es sei nicht schlimm, wenn das Kind nicht pünktlich zu Bett kommt .............. würde sich wohl freuen, wenn die Mutter sie vom Kindergarten abholt (W hat sich mehr über Annette gefreut) Es sei kein Problem, wenn der mit dem Kind abgestimmte Ablauf gekippt wird Mit einem solchen Verhalten wird eine kontinuierliche Erziehung unterwandert Auch hierzu keine Darstellung im Vermerk 9 - Das die Mutter keine Wohnung hat, spielte bei dem Bemühen der Realisierung des Wechselmodells keine Rolle. - Im Vermerk vom 21.7.16 wird kein Standpunkt des Vaters fixiert - in der Akte 22 F 5612/16 war am 19.7.16 kein Antrag enthalten, die Akte bestand nur aus losen Blättern der Ladung. Die Richterin geht mit der dienstlichen Äußerung nicht ausreichend auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe ein. Die Punkte 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14 und 16 (über 50%) wurden nicht in der dienstlichen Äußerung von der Richterin erfasst zu den Rest äußert sie sich unwahr und mit falschen Formulierungen an der Sache vorbei. Weiterhin ist die willkürliche Verfahrensführung nicht geeignet, Verfahrenslösungen nach dem Gesetz zu erreichen. Die Darstellung des Zeitablaufes der Sitzung ist massiv unwahr, die nur zur Verteidigung ihrer Person dient. somit muß ich dieses als Weigerung der Richterin verstehen, meinen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich damit zu befassen. Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und kann unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung allein rechtfertigen (vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193). 10.11.2016 in den Verfahren 22 F 3123/16; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 Aus der dienstlichen Äußerung vom 14.10.16 zum Ablehnungsgesuch von der Richterin Willenbücher ist wiederum auf eine unsachliche und ungesetzliche Verfahrensbearbeitung der Richterin Gebhardt schließen. Es wird hier nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die zuständige Abteilungsrichterin sich durch die Ablehnung behindert sah, den Anhörungsvermerk fertig zu stellen. Die Richterin Willenbücher hat dargestellt, nachdem sie die dienstliche Äußerung der Richterin Gebhardt vom 25.7.16 erhalten hat, hat sie die Akte an die Abteilung 22 mit Verfügung vom 12.8.16 zurückgegeben, mit der Forderung, zunächst den Anhörungsvermerk fertig zu stellen, da sie andernfalls über das Ablehnungsgesuch nicht entscheiden könne. Hierauf hat die Richterin Gebhardt, obwohl lt. ZPO § 47 nur unaufschiebbare Amtshandlungen vorgenommen werden durften, das Anhörungsprotokoll erstellt und an Frau Willenbücher übergeben. Dieses ist nicht nachvollziehbar, denn Protokolle werden durch Protokollführer bzw. Bandaufnahmen beim Termin erstellt, dann hätte auch Nichts mehr fertig gestellt werden müssen. Dieses ist ausdrücklich nicht erfolgt, hierzu wurde schon mehrfach ausgeführt. Es ist schon an sich zu kritisieren, dass die Richterin Gebhardt nachträglich ein Gedächtnisprotokoll erstellen wollte. Da durch solch Verhalten die Parteienwillen nicht mit berücksichtigt wird, wie auch im Vermerk vom 21.7.16 erkennbar ist. Auch wäre die Handlung der Erstellung von irgendwelchen Darlegungen nicht unaufschiebbar. Auch besteht die Gefahr, dass das Ablehnungsgesuch sich beeinflussend auf den Inhalt des Vermerkes auswirkt. Somit hätte die Aufforderung zur Erstellung des Vermerkes durch die Richterin Willenbücher von der Richterin Gebhardt abgelehnt werden müssen, da es ungesetzlich ist, was nicht erfolgte. 10 8.04.2017 in dem Verfahren 22 F 1584/17 Die Richterin gibt in dem Verfahren 5 AR 12/17 eine dienstliche Äußerung. Die Richterin Gebhardt hat keinerlei Respekt gegen den Antragsteller der Ablehnung. Es wird von ihr eine sehr ungenügende dienstl. Äußerung Stellungnahme zur Ablehnung genommen, in der jeglicher Anstand und Bezug fehlt. z.B. Aktenzeichen, Richtername, Datum und Unterschrift eine solche Unterlage hätte auch der bearbeitende Richter zurückweisen müssen. Dies trifft auch für den völlig fehlenden Inhalt der dienstlichen Äußerung zu. Wie ihr schon mehrfach erklärt wurde, ist es nicht ihre Aufgabe eine Einschätzung der Ablehnung vorzunehmen, sie maßt sich hier an, somit jegliches Gehör zu versagen, denn in den Basisverfahren wurden umfangreiche Begründungen abgegeben. Punkt 2. : In Punkt werden weitere Unsachlichkeiten der Richterin benannt, die sie bis Sptember 2017 realisiert hat. 1 In dem Verfahren 13 WF 15/17 Kammergericht wurden Stellungnahmen zu der dienstlichen Äußerung der Richterin Gebhardt vom 22 .2.17 vorgelegt, und die Erinnerung vom 1.5.17 zu dem Beschluß des Kammergerichtes vom 12.4.17 in diesem Schriftsätzen sind die weiteren Unsachlichkeiten und falschen Tatsachendarstellungen von Frau Gebhardt beschrieben und die Glaubhaftmachung vorgenommen. 2 In der dienstl. Äußerung der Frau Gebhardt vom 22.2.17 wird in dem Verfahren Aktenzeichen : 13 WF 15/17 Kammergericht AG : 22 F 5612/16 von der Richterin Gebhardt dargestellt, daß alle Verfahrensbeteiligten beim Termin 21.7.16 fair behandelt wurden, es wird falsch behauptet, alle Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern, Aber insbesondere die persönliche Anhörung des Vaters mußte sichergestellt werden. eine faire Behandlung des Antragstellers ist nicht erfolgt. - die Richterin eröffnete das Verfahren mit dem Satz, es ist alles klar, die Frau Wolf hätte sich für ein Wechselmodell ausgesprochen (damit war die Entscheidung der Richterin schon vor der Beweisaufnahme festgelegt, was an sich schon die Ablehnung rechtfertigt) - es wurde immer wieder die Bevollmächtigung des Großvaters in Frage gestellt, auch in dem Termin (mehrfach) - die übergebenen Schreiben der Gegenseite und des JA wurden nicht zur Verfügung gestellt. (Dies ist bis heute, trotz vieler Aufforderungen, nicht erfolgt) Die Unterlage wurde erst im April 2017 bei einer Aktensicht im Kammergericht eingesehen. - die Forderungen zur Stellungnahme zu den Darstellungen von der Gegenseite des Verfahrensbeistand des JA wurden nicht gewährt - Ausführungen zur den fehlenden Bedingungen zum Wechselmodell Gefährdung des Kindes durch die Mutter Wohnverhältnisse der Mutter fehlende Kommunikation der Mutter usw. wurden sofort unterbunden - die Fragen zu den PKH Entscheidungen wurden nicht behandelt 11 - der Antrag auf Schriftsatznachlaß wurde nicht behandelt - der Vater hatte keine Möglichkeit seine Ansicht darzustellen Der Beweis ist aus dem Vermerk vom 21.7.16 zu entnehmen, denn dort wurden keine der o.g. zu behandelnden Punkte aufgeführt. Da eine Behandlung der o.g. entscheidungserheblichen Punkte nicht erfolgte, wurden die folgenden Unterlagen für alle drei Verfahren übergeben : Stellungnahme zur Stellungnahme des Verfahrensbeistand Frau Wolf vom 15.8.16 Stellungnahme zum Schriftsatz der Gegenseite vom 15.8.16 Stellungnahme zum Protokoll vom 21.7.16 mit Schreiben vom 21.8.16 Hier wird umfangreich auf die falschen Ausführungen eingegangen und es ist daraus erkennbar, daß diesbezüglich ein großer Klärungsbedarf bestand und besteht. Es kann eine Fehlplanung der Richterin nicht als Grund für die Benachteiligung akzeptiert werden, der Termin hätte auch verlegt oder vertagt werden können. 3 Die Darstellung der Richterin, daß im Sorgerechtverfahren ein Gutachten einzuholen ist (Bestimmtheitsform), ist nicht richtig, nach der Darstellung vom Bevollmächtigten des Vaters, daß die Einholung eines Gutachten für das Sorgeverfahren für notwendig gehalten wird, äußerte die Richterin, daß sie vor der Entscheidung im Sorgeverfahren, die Einholung eines Gutachtens überlegen würde. Weiterhin heißt es, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es nicht erforderlich, daß Anträge im Termin widerholt werden, daß Gericht ist auch ohne Stellung von Anträgen im Termin gehalten, eine Entscheidung zu treffen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Frage zu stellen, warum, die Richterin dann nicht den Antrag aus den Anträgen vom 27.5.16 bzw. 18.6.16 entschieden hat. Insbesondere ist dann zu kritisieren, daß dieser Antrag gar keine Rolle spielte, sondern mit übergroßen Zeitaufwand die Durchsetzung eines ausgeglichenen Wechselmodells mit Druck durchsetzen wollte, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben waren und der Vater dreimal erklärte, daß einem Wechselmodell nicht zugestimmt wird. Dieses wird von der Richterin einfach nicht zur Kenntnis genommen und unsinnig Zeit für sinnlose Abstimmungen vergeudet. Es wird mehrfach von der Richterin widerholt die Einigung gefordert und Nachdruck mit der Drohung ausgeübt, sie wird dann einfach formale Festlegungen treffen, obwohl eindeutig vom Vater eine Entscheidung gefordert wird. Denn es wurde viermal erklärt, daß eine Entscheidung mit Begründung gefordert wird und eine Einigung zum Wechselmodell nicht erfolgt. 4 Die Feststellung der Richterin in der dienstl. Äußerung vom 22.2.16, der Vater des Kindesvater hatt einen erheblichen Redeanteil, er versuchte mehrfach, die Verfahrensführung zu übernehmen und war nur schwer auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zurückzufüren. Dies ist eine unerhörte unsachliche Unterstellung, und dient nur zu Diffamierung des Bevollmächtigten. Denn es wurde zu keinem Zeitpunkt versucht die Verfahrensführung zu übernehmen, falls das wirklich so gewesen wäre, müßte die Richterin sich fragen, ob sie die Fähigkeit zur Leitung eine Verhandlung hat, es war aber nicht so, und es ist wohl normal, das versucht wird, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, aus Sicht der Partei, auch zur Diskussion stellen zu können. Es sind keine Gründe von der Richterin angebracht, die erläutern, welches die unerheblichen Punkte des Vaters waren und warum es schwer gewesen sein sollte, den Bewollmächtigten wieder auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zurück zu führen. Es wurde auch nicht dargestellt, was die entscheidenden Gesichtspunkte aus ihrer Sicht waren, Es gab nur ein Punkt : Durchsetzung des Wechselmodells Alle Einbringungen des Vaters und seines Bevollmächtigten wurden umgehend abgewürgt. 12 Auch reicht es wohl nicht aus, daß die Richterin ohne Zulassung einer Diskussion zum Aufenthaltsrecht feststellt, daß ihres Erachtens fehlende Erfolgsaussichten des Antrages wegen des beabsichtigten Umzuges bestehen. Damit das verfassungsgemäße Recht auf freie Entscheidung verletzt. Andererseits ist auch das Aufenthaltsrecht ohne Umzug zu entscheiden, da durch die Unfähigkeit von Frau ........ zur Kommunikation diese Entscheidung erforderlich ist. Es wurden weder entscheidungserheblichen Punkte noch die angeblich unwichtigen Gesichtspunkte des Bevollmächtigten benannt. Unwichtig für die Richterin waren solch entscheidenden Punkte, wie - zur Kenntnisgeben der übergebenen Schreiben - Stellungnahmen zu den Schriftsatz der Gegenseite und von Frau Wolf - Unsachlichkeiten des JA u.a. 5 in der dienstlichen Äußerung vom 22.2.16 wird von der Richterin festgestellt, daß der Vermerk vom 21.7.16 auf Veranlassung der Richterin Willenbücher vom 12.8.16 erstellt wurde. Im nächsten Absatz wird vom Vermerk vom 25.7.16 gesprochen. Wie kann es ein Vermerk vom 25.7.16 geben, wenn die Aufforderung zu dem Erstellen erst vom 12.8.16 ist. Außerdem gibt es nur ein Vermerk vom 21.7.16. Weiterhin wird noch dargestellt, daß der Vermerk am 5.8.16 gefertigt wurde, auch dies widerspricht der Angabe zur Aufforderung von Frau Willenbücher vom 12.8.16 zur Erstellung des Vermerkes. Hier ist ein wirrloses Termindurcheinander konstruiert. Fakt ist wohl nur, daß der Vermerk nicht ordentlich erstellt wurde und die Richterin sich hier nur verteidigen will. Die Richterin führt somit augenscheinlich die Aufforderung der Richterin Willenbücher entgegen der Tatsache nur zu ihrer Verteidigung an und wirkt damit unsachlich. 6 Die Richterin äußert in der dienstl. Äußerung vom 22.2.16 weiterhin falsch, der Kindesvater hat mit Antrag vom 18.6.16 ausdrücklich eine Umgangsregelung beantragt. Mit dieser Antragsschrift ist das Umgangsverfahren 22F 5612/16 angelegt worden. Dies entspricht nicht den Tatsachen : Im Antrag vom 18.6.16 wurde lediglich die Fixierung der Festlegung zum Umgang aus dem Vermerk vom 19.4.16 beantragt, dies spielte jedoch bei der Richterin keine Rolle. Weiterhin wurde das Verfahren erst mit Ladung vom 9.7.16 bekanntgegeben. Am 19.7.16 gab es noch keine Akte zu dem Verfahren, sondern nur ein Hefter mit der Ladung. 7 Innerhalb des Verfahrens 22F 4342/16 wurde der Antrag vom 14.5.16 zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt. Dieser war somit Ausgangsbasis für o.g. Vefahren und in dem Antrag wurde eindeutig die Bevollmächtigung des Großvaters angegeben. Bei etwas ungewöhnlicher Post der Anwältin Kempke hätte die Richterin auch nachfragen können und müssen. Auch die Darstellung, im Verfahren 22 F 3123/16 stellte der Kindesvater in Person den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies ist falsch, denn der Antrag wurde mit Datum 14.5.16 innerhalb des Verfahren 22 F 3130/16 gestellt. Ein Verfahren 22 F 3123/16 war zu diesem Termin noch nicht bekannt. Die Richterin hat in keinem Fall die Bestätigung der Anträge übergeben, somit war ein Verfahren 22 F 3123/16 wurde erst mit Übergabe der Ladung vom 9.6.16 bekannt. Auch entsteht die Frage, warum von der Richterin das Schreiben vom 18.6.16 nicht beachtete, wo die Bevollmächtigung in den anstehenden Verfahren nochmals bekanntgegeben wurde, somit ist die Angabe, es sei angenommen worden, daß Frau Kempke die Vertretung realisiert ein Zweckargument. 13 8 In den dienstlichen Äußerungen der Richterin zu der Ablehnung vom 22.7.16 wurden folgende Punkte von der Richterin als Versehen deklariert : aus dienstl. Äußerung vom 17.8.16 : Nichtabhilfebeschluß wurde nicht übergeben Schriftsatznachlaß wurde nicht entschieden Bevollmächtigung hat nur Verdoppelung der Parteienstellung gemeint, aus dienstl. Äußerung vom 22.2.17 Vermerk erst nicht versandt Bevollmächtigung erst übersehen Ladung vom 12.7.1 Versehen mit 22 F 3123/16 Schr. Kempke, Versehen wegen Bevollmächtigung Damit hat die Richterin schon alleine 7 Punkte als Versehen bezeichnet, kommt aber selber nicht auf die Idee, sich einmal die Frage nach ihrer Unabhängigkeit zu stellen. 9 Auf Grund der Gewalttat am 9.4.16 der Mutter auf den Vater mit anschließenden Polizeieinsatz und den Anträgen vom 11.4.16 kam es zu den Verfahren 22 F 3130/16 22 F 3090/16 Innerhalb dieser Verfahren wurde nach dem Termin am 19.4.16 mit dem Vermerk vom 19.4.16 Festlegungen getroffen, die nicht wie üblich im Vermerk gebilligt wurden. folgende Anträge wurden innerhalb der Verfahren 22 F 3130/16 u. .. 3090/16 gestellt : Zutritt der Wohnung + Lebensmittelpunkt JA Realisierung der Untersuchungen und Beratungen Kita keine unerlaubte Herausgabe des Kindes Diese Verfahren waren erforderlich, da das Jugendamt sofort nach dem Termin 19.4.16 anfing, die Festlegungen bei Gericht zu unterlaufen, so wurde sofort unerlaubter unbeaufsichtigter Umgang der Mutter mit dem Kind in der Kita organisiert. Weiterhin wurde die vereinbarten Untersuchungen bei Tochter und Mutter verhindert und die Beratung der Eltern boykottiert. Mit Schreiben vom 10.6.16 teilt die Richterin Gebhardt rechtswidrig mit, daß die Verfahren 22 F 3130/16 und 22 F 3090/16 beendet sind. Deshalb wurde die folgenden Anträge innerhalb des Verfahrens 22 F 3123/16 gestellt : Umgang Lebensmittelpunkt Die o.g. Anträge außer vom 18.6.16 wurde von der Richterin überhaupt nicht bearbeitet. 10 Der Hinweis in dem Beschluß vom 12.4.17 beim Kammergericht, daß für die Mutter in dem Verfahren 22 F 5612/16 kein Verfahrensbevollmächtigten gemeldet hat ist an der Sache vorbei und hat mit den Möglichkeiten der Stellungnahme nichts zu tun, denn die Mutter wurde von der Anwältin Frau Salaz im Termin auch in diesem Verfahren vertreten, dies deutet aber darauf hin, daß auch die Gegenseite nicht ordentlich geladen wurde. Dies trifft auch für die Verfahrensbeiständin zu, es wurde von Frau Gebhardt versäumt in diesem Verfahren die Verfahrensbeiständin zu berufen, was auch nicht nachgeholt wurde. Somit hätte die Richterin auch die Stellungnahme der Frau Wolf gar nicht für dieses Verfahren nutzen können. Sie hat sich aber schon vor der Beweisaufnahme sich gerade auf Frau Wolf bezogen. 11 Wenn ich mir den Vermerk vom 21.7.16 betrachte, dann ergibt sich, daß dort nicht viel enthalten ist, was auch beweist, entgegen der Darstellung der Richterin, daß keine inhaltsvolle Anhörung stattgefunden hat. Die Richterin Gebhardt hatte die Anhörung begonnen mit der Feststellung, es ist alles klar, Frau Wolf hat sich für ein Wechselmodell ausgesprochen. 14 Dieses ist so aber nicht in der Stellungnahme von Frau Wolf zu erkennen. Deshalb waren Einlassungen zu den Aussagen von Frau Wolf auch sehr nötig. Damit hat die Richterin aber getäuscht. Es konnte deshalb auch davon ausgehen, daß diese Haltung weiter von der Richterin so vertreten wird. Daß drei Verfahren behandelt werden, ergab sich nicht aus der Ladung, auch diesbezüglich hat die Richterin willkürlich gewirkt. Daß drei Verfahren behandelt werden sollten, ergab sich erst verspätet ersichtlich, aus dem Anschlag vor dem Sitzungsaal. Dies war deshalb auch nur verspätet ersichtlich, da das Verfahren 22 F 3123/16 als beendet erklärt wurde. Die Nichtgewährung des rechtl. Gehörs ergibt sich schon in dem inhaltslosen Vermerk vom 21.7.16. Im Vermerk ist kein Antrag und keine anderen Sachverhaltsbeschreibungen enthalten, womit die Glaubhaftmachung gegeben ist. 12 Es wird von der Richterin auch nicht geklärt, ob das Verfahren 22 F 5612/16 ein Verfahren ist, - daß auf Antrag des Beschwerdeführers oder ein Verfahren von Amts wegen ist. Damit wird aber nur Verwirrung geschaffen und Möglichkeiten eröffnet um die unsachlichen Handlungen der Richterin Gebhardt verschleiern zu können. Auch beim AG gab es keine Klarheit zu dem Verfahren. Auf der einen Seite wird von der Richterin Gebhardt behauptet, - der Antragsteller hat mit Antrag vom 18.6.16 dieses Verfahren eingeleitet sh. Darstellung im Schreiben vom 17.8.16 13 AR 96/16 auf der anderen Seite wird behauptet - das Umgangsverfahren ist vom Gericht keinesfalls ohne rechtliche Grundlage eröffnet worden, Verfahren können von Amts wegen eingeleitet werden. sh. Verfügung vom 22.2.17 22 F 3123/16 Erst mit Ladung vom 13.7.16 wird ein Verfahren 22 F 5612/16 wegen Umgangsrecht zur Kenntnis gebracht. Auch muß dann kritisiert werden, daß im Verfahren auf einstweilige Anordnung erst nach einem Monat eine Ladung erfolgt. Auch die Gegenseite hat kein Schriftsatz zu dieser Sache eingebracht, damit ist die Annahme, daß auch sie nicht über dieses Verfahren informiert war, begründet. Auch bei dem Termin 21.7.16 erfolgte hierzu von der Richterin keinerlei Aufklärung. Noch bei der Akteneinsicht am 19.7.16 gab es zu diesem Verfahren noch keine ordentliche Akte, sondern nur die Ladung lag als lose Blätter in einem Hefter. Auch jetzt ist der Richterin Gebhardt anscheinend noch nicht klar, was dies eigentlich von Verfahren ist. Denn im Verfahren 22 F 1584/17 wird der Gegenseite mit Schreiben vom 6.3.17 mitgeteilt, das Verfahren 22 F 5612/16 ist nicht beendet. Das Kammergericht stellt dagegen mehrfach in dem Verfahren 13 WF 15/17 dar, daß das Verfahren 22 F 5612/16 beendet ist. Unter dem Gesichtspunkt, daß der Antragsteller mit Schreiben vom 25.8.16 der Antrag vom 18.6.16 zurückgezogen wurde, ist das Verhalten der Richterin nicht nachvollziehbar und willkürlich. Die Kritik, daß die Richterin Gebhardt im Termin den Antrag vom 18.6.16 nicht mit Inhalt einbrachte, beweist willkürliche Absichten. Denn zur Verteidigung stellt die Richterin Gebhardt dar, dies Verfahren wurde auf Grundlage des Antrages vom 18.6.16 eröffnet. Dann wird in der Verfügung vom 12.7.16 geschrieben, das Verfahren 22 F 3123/16 sei abgeschlossen und in das Verfahren 22 F 5612/16 eingegliedert. Die Bemerkung zur Führung des Verfahrens, von Amts wegen, ist widerlegt, die Richterin Hennemann selbst erklärt im Schreiben vom 31.1.17, daß das Verfahren durch Rücknahme des Antrages durch den Antragstellers beendet ist. Dies ist bei einem Verfahren von Amts wegen unmöglich. Die Richterin kann nicht begründen, wie es ihr gerade mal in den Sinn kommt. 15 Die Verfahrensführung hatte nichts mit den Anträgen Schriftsatz vom 18.6.16 zu tun. Somit ist dieser Hinweis ein unsinniger Grund, denn der Antrag enthielt nur die Billigung der Festlegungen aus dem Vermerk vom 19.4.16. Daß der Vater nunmehr etwas anderes hat beantragen wollen, hat er nicht behauptet. Dies ist an Unsachlichkeit nicht zu übertreffen. 13 Die Richterin Gebhardt hätte aus Sicht der Durchführung als beschleunigte Verfahren nach den 3 ersten Ablehnungen vom 22.7.16 22.8.16 3.9.16 die Notwendigkeit der Selbstablehnung auf Grund der Vielzahl der Ablehnungsgründe in Erwägung ziehen müssen, was jedoch nicht erfolgte. Mit Schreiben vom 8.2.17 wird die Richterin Gebhardt diesbezüglich angeschrieben. Im Fall .............. .......... wurden Sie mehrfach, wegen aus unser Sicht massiven Unsachlichkeiten, berechtigt abgelehnt. Dabei ist Ihr Auftreten vor und im Termin vom 21.7.16 und der dienstlichen Äußerung vom 17.8.17 u.a. maßgeblich. Sie haben mit Ihrem Verhalten bisher eine Verzögerung von über ein halbes Jahr zu verantworten. Ich bitte Sie zum Wohl des Kindes zu prüfen, ob Sie nicht, im Interesse des Fortganges der Verfahren und mit menschlicher Größe, eine Bestätigung der Begründetheit der Ablehnungen gemäß § 45 ZPO Abs. 2 Satz 2 bzw. eine Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO, vornehmen können. Frau Gebhardt teilt mit Schreiben vom 12.2.17 lediglich mit, daß dies Schreiben zu den Verfahren 22 F 3123/16; 22 F 4342/16 und 22 F 5612/16 genommen wurde. Die Frau Gebhardt hielt es nicht für nötig, obwohl es ein an sie persönlich gerichtetes Schreiben handelte, welches an ihr Gewissen gerichtet war, auf den Inhalt einzugehen. Damit hat sie sich einer sachlichen Bearbeitung und Beantwortung verwehrt. Damit wurde von der Richtein schon eine Verzögerung von über 2 Jahren zugelassen. 14 Die Richterin hat sich am Termin am 21.7.16 über die die Teilnahme bei einem Gespräch beim Jugendamt am 18.5.16 sehr negativ ausgelassen. Bei diesem Gespräch ging es um eine Beschwerde über das sofortige Unterlaufen der Festlegungen im Vermerk vom 19.4.16. So hat Frau Howe sofort entgegen den Festlegungen im o.g. Vermerk ein nicht zugestimmten unkontrollierten Umgang der Mutter mit der Tochter in der Kita organisiert. Weiterhin wurde die Untersuchungen von ............... und der Mutter verhindert. Obwohl die Richterin über die nichtnachvollziehbare Handlung durch eine Ablehnung der Frau Howe mit Schreiben vom 18.6.16 im Verfahren 22 F 3123/16 und dem Antrag vom 7.6.16 auf einstweilige Anordnung zur Unterbindung dieser Aktivitäten des Jugendamtes im Detail informiert war, monierte sie die Teilnahme des Bevollmächtigten an dieser Beratung, statt die die gerichtlichen Festlegung mißachtenden Handlungen des Jugendamtes zu kritisieren. Sie versteht nicht, daß der Großvater bei der Beratung im Jugendamt am 18.4.16 sich eingeklinkt hat. Da entsteht die Frage, wozu brauche ich gerichtliche Festlegungen, wenn dieses Gericht diese Einhaltung der Festlegungen nicht anstrengt. Auch ist nicht zu verstehen, daß eine Richterin die Bevollmächtigung nach § 13 SGB X mißachtet und mit solchen Aussagen ein negatives Klima im Termin schafft, was auf Parteienbenachteiligung schließen läßt. 15 Mit Antrag vom 13.11.16 erfolgt eine Antragstellung für ein PKH-Verfahren, wegen der Auszahlung von einbehaltenen Kindergeld in Höhe von 570 Eur gegen die Mutter. Dieses Verfahren wurde mit dem Aktenzeichen 22 F9974/16 belegt. Mit Schreiben vom 21.11.16 wird darauf hingewiesen, daß der Antrag unzulässig ist, da 16 bei Unterhaltsverfahren Anwaltszwang herrscht und sie nicht anwaltlich vertreten sind. Wird der Antrag weiter verfolgt oder zurückgenommen? Hierbei wird von dem Gericht mißachtet, daß für ein PKH-Verfahren kein Anwaltspflicht herrscht daß es hier um kein Unterhaltsverfahren mit Anwaltspflicht handelt Dies wurde auch mit Schreiben vom 27.11.16 angemahnt. Worauf erst mit Schreiben vom 9.1.17 reagiert wird, darin wird nicht nachvollziehbar angefragt, wird keine Kindesunterhaltszahlung begehrt ? Dies erfolgt, obwohl der Antrag eindeutig formuliert und es fraglich ist, ob die Richterin hätte überhaupt in dieser Art reagieren dürfen, da es sich um fortführende Tätigkeiten trotz nicht abgeschlossene Ablehnung handeln könnte. Mit Schreiben vom 26.1.17 wurde die Rubrum auf ............ ................ vertreten durch Hans-Joach.. ................... umgestellt. Und es wird beantragt, das Verfahren in Ruhe zu stellen, bis die Ablehnungen gegen die Richterin wirksam entschieden sind. Die Richterin mißachtet dieses Schreiben und reagiert mit einem Schreiben vom 15.2.17. Hier heißt es : es wird darauf hingewiesen, daß Bedenken hinsichtlich der für die Gewährung von PKH erforderlichen Erfolgsaussicht bestehen, da keine Aktivlegitmation für die Antragsstellerin besteht - Bezüglich des nochmal eingereichten Schreibens Ihres Vater vom 27.11.16 ist nicht klar, in welcher Eigenschaft er tätig war. Eine wirksame Bevollmächtigung liegt jedensfalls nicht vor. Hier ist noch nicht einmal ersichtlich, für wen Ihr Vater tätig ist - Ferner weist da Gericht darauf hin, daß sämtliche Schreiben an das Gericht grundsätzlich nur zu einem Aktenzeichen einzureichen sind und Abschriften für … beizufügen sind Damit wird das Schreiben vom 26.1.17 in voller Breite und auch die Bevollmächtigung vom 21.1.17 mißachtet. Es ist somit rechtsbeugend : - die Richterin nimmt die Rubrumumstellung nicht zur Kenntnis - die Richterin mißachtet wieder die Bevollmächtigung des Großvaters, dies obwohl die Bevollmächtigungsanerkennung schon über 8 Monate ein Thema ist, und sogar eine Richterin deshalb wirksam abgelehnt wurde. Hier muß auch jedes Versehen ausgeschlossen werden. - der Hinweis bezüglich Aktenzeichen und Abschriften sind unbegründet und nur zur Schaffung eines negativen Klimas geeignet Auf das Schreiben vom 28.2.17 erfolgt keine Reaktion 16 In dem Verfahren 22 F 3130/16 schreibt Richterin Gebhardt im Schr. vom 9.1.17 bezüglich Ihres Antrages auf Wiedereinsetzung wird Ihnen mitgeteilt, daß Sie weder verfahrensbeteiligt sind noch eine Vollmacht für Sie vorliegt. Die Richterin handelt hier wieder rechtsbeugend, auch hier wird wieder die Bevollmächtigung des Großvaters in Frage gestellt. Dies ist um so verwerflicher, da die Bevollmächtigung des Großvaters innerhalb der Verfahren 22 F 3130/16 und 22 F 3090/16 in den Anträgen vom 27.5.16 und 6.6.16 benannt wurde. Weiterhin wurde die Bevollmächtigung im Verfahren 22 F 3123/16 mittwochSchreiben für alle anstehenden Verfahren ausdrücklich dargestellt. Dies will die Richterin aber absolut nicht wahrhaben. 17 In dem Verfahren 22 F 3130/16 schreibt Richterin Gebhardt im Schr. vom 12.2.17 bezüglich eines Antrages auf Akteneinsicht, es wird Ihnen mitgeteilt, daß ihr Akteneinsichtsgesuch bereits unzulässig ist, da Sie nicht am Verfahren beteiligt sind . Eine 17 wirksame Bevollmächtigung liegt nicht vor. Die Anzeige einer Bevollmächtigung , „in allen anstehenden Sachen“ reicht nicht aus. Die Richterin handelt hier wieder rechtsbeugend, auch hier wird wieder die Bevollmächtigung des Großvaters in Frage gestellt. Dies ist um so verwerflicher, da die Bevollmächtigung des Großvaters innerhalb der Verfahren 22 F 3130/16 und 22 F 3090/16 in den Anträgen vom 27.5.16 und 6.6.16 benannt wurde. Weiterhin wurde die Bevollmächtigung im Verfahren 22 F 3123/16 mit Schreiben vom 17.6.16 für alle anstehenden Verfahren ausdrücklich dargestellt. Dies will die Richterin aber absolut einfach nicht wahrhaben. 18 In dem Verfahren 22 F 3090/16 wird mit Schreiben vom 29.7.16 nochmals angemahnt, einen Nichtabhilfebeschluß vom 6.6.16 zum PKH-Verfahren zu übergeben, nachdem auf das Schreiben vom 13.7.16 keine Übergabe oder Reaktion erfolgte. Diese wird von der Richterin Gebhardt aber auch dann noch nicht realisiert. Damit war eine ordentliche Stellungnahme nicht möglich. Die Unterlage wird erst vom Kammergericht zur Verfügung gestellt. In dem Verfahren 22 F 3090/16 wird mit Schreiben vom 12.9.16 beantragt, das Protokoll vom 19.4.16 dem Willen aller Beteiligten anzupassen und den formulierten Vergleich zu billigen. Hierauf erfolgte Nichts. In den Verfahren 22 F 3130/16 und 22 F 3090/16 wird mit Schreiben vom 26.7.16 gefordert, das Protokoll vom 14.4.16 entsprechend dem tatsächlichen Ablauf anzupassen. Auf diese Forderung wird erst mit Schreiben vom 14.11.16 unverständlich reagiert. Deshalb wird mit Schreiben 27.11.16 geantwortet, hierauf wurde bisher nicht reagiert. Dieses Verhalten ist überhaupt nicht nachvollziehbar. In den Verfahren 22 F 3130/16 und 22 F 3090/16 wird mit Schreiben vom 5.2.17 gebeten, die Kostenbeschlüsse zu übergeben, was aber nicht erfolgte. Es wird in den Verfahren 22 F 3130/16 und 22 F 3090/16 mehrfach die Verfahren als abgeschlossen bezeichnet, z.B. im Schreiben vom 10.6.16 Dies ist so nicht haltbar, da kein vollstreckbarer Abschluß gegeben ist. Die PKH – Anträge wurden erst nach Jahren entschieden 22 F 3090/16 22 F 3130/16 19 Die dienstliche Äußerung der Richterin Gebhardt zu der Ablehnung vom 22.7.16 wurde von ihr nicht unterschrieben und mit kein Datum versehen, sh. Blatt 83 der Akte im Verfahren 22 F3123/16 . Damit kann nicht eingeschätzt werden inwieweit die Unterlage von ihr persönlich erstellt wurde. 20 Im Verfahren 22 F 1584/17 hat die Richterin eine dienstliche Äußerung vom 11.3.17 abgegeben, die keine Verfahren-Nr. Name Datum und Unterschrift enthält. Frau Gebhardt meint selber einschätzen zu müssen, daß eine Ablehnung 18 nicht begründet ist, was nicht ihre Aufgabe ist. Weiterhin wird behauptet, daß keine verfahrensbezogenen Punkte als Begründung aufgeführt wurde. Hiermit wird von der Richterin verleugnet, daß das hiesige Verfahren sich als Nachfolgeverfahren von 22 F 5612/16 erweist und in die anderen Verfahren 22 F 3123/16 und 22 F 4243/16 eingeliedert ist. Dies wurde ja gerade von der Richterin z.B. mit dem Termin 21.7.16 demonstriert. Damit wird den Beteiligten jeder Respekt abgesprochen. 21 Im Verfahren 22 F 9974/16 wird der PkH-Antrag zurückgewiesen, obwohl das Verfahren in Ruhe gestellt war. Aus dem Schreiben im Ablehnungsverfahren des Richter Dittrich ist abzuleiten, daß Frau Gebhardt die Ablehnung des Richters hat liegen lassen, so daß erst eine Reaktion mit Schreiben vom 19.4.17 erfolgte, ca. drei Monate verzögert. 22 Im Verfahren 22 F 1584/17 hat das Gericht im März das Jugendamt im März aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, obwohl am 11.3.17 auch in diesem Verfahren die gesetzliche Richterin abgelehnt wurde, Auf eine Anfrage mit 31.3.17 gibt es keine Reaktion. Obwohl die Ablehnungen gegen die gesetzliche Richterin noch nicht rechtskräftig entschieden sind, wurde rechtswidrig weiterführende Tätigkeit praktiziert. Lt. dem JA soll die Aufforderung von der Richterin Bergmann erfolgt sein, dies ist um so verwunderlicher, da die Richterin Gebhardt der gesetzliche Richter ist. Die Stellungnahme vom 10.4.17 des Jugenamtes wurde mit Anschreiben vom 16.5.17 an die Beteiligen übergeben. Dies erfolgt, obwohl die Richterin Gebhardt abgelehnt war und sie damit das Enthaltungsgebot bei Ablehnungsverfahren gebrochen hat. 23 Die Richterin Gebhardt hat in dem Verfahren 22 F 5612/16 bis zum 13..3.17 (Akteneinsicht) waren die folgenden Unterlagen nicht Bestandteil der Akte : Schriftsatz der Gegenseite die Stellungnahme zum Schriftsatz vom 14.5.16 die Stellungnahme von Frau Wolf Schriftsatz des Antragstellers vomm 22.8.17 zum Vermerk vom 21.7.16 die am 21.7.16 übergebenen Schreiben vom SPD und Arbeitgeber der Mutter Damit war eine ordentliche Verfahrensführung am 21.7.16 gar nicht möglich. Es wurde auch von der Richterin in diesem Verfahren kein Verfahrensbeistand berufen. Damit war ihre am 21.7.16 angekündigte gerichtliche Entscheidung rechtswidrig (sh. eigene Darstellung in der dienstlichen Äußerung vom 17.8.16) 24 Mit Schreiben vom 31.3.17 wurde Akteneinsicht im Verfahren 22 F 1584/17 beantragt. Dieser Antrag wurde nicht bearbeitet 25 Mit Schreiben vom 16.5.17 wird im Verfahren 22 F 1584/17 die Stellungnahme vom 10.4.17 an die Beteiligten verteilt, obwohl die Richterin mit Ablehnung vom 12.5.17 abgelehnt war und Tätigkeitsenthaltung angesagt war. 26 Die Richterin veranlaßt die Übergabe des Schreibens der Gegenseite vom 19.5.17 mit Anschreiben vom 7.6.17. Auch hiermit wird wieder von der ZPO vorgegebene Tätigkeitsenthaltung gebrochen. 27 Im Verfahren 22 F 9974/16 wurde mit Schreiben vom 26.1.17 und nochmal 12.4.17 die Ruhestellung beantragt. Dieser Antrag wurde nicht beachtet. So wurden z.B. die Ablehnungen vom 12.4 am 30.5.17 und vom 15.5.17 am 30.5.17 entschieden. 19 28 Die Richterin hat am 31.07.2017 über 12 Beschlüsse rechtswidrig entschieden. In diesem Punkt werden die diesbezüglichen Unsachlichkeiten aufgezeigt. 1. die Richterin Gebhardt hat mit Beschluß vom 31.7.17 eine Ablehnung in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 je ein Ablehnungsantrag vom 8.4.17 über ihre Person selbst entschieden 2. die Richterin hat am 31.7.17 Entscheidungen zu Ablehnungen getroffen, obwohl sie noch mit den Ablehnungen je vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 abgelehnt war und damit das Enthaltsamkeitsgebot nach § 47 ZPO verletzt Sie hat nicht abgewartet, daß die o.g. eigenen rechtsbeugenden Entscheidungen rechtswirksam geworden sind. 3. das Ablehnungsgesuch vom 8.4.17 wird von der Richterin unbegründet als unzulässig verworfen. Dieses erfolgte von der Richterin offensichtlich willkürlich zum Selbstzweck. Denn die versuchte Begründung mit Verschleppungsabsichten ist eine in der Sache unlogische Argumentierung, denn es handelt sich um ein Verfahren des Antragstellers, an welcher schnellen Durchsetzung bei ihm ein großes Interesse besteht. Auf der anderen Seite war in dem Vahren mit Antrag vom 28.1.17 Aussetzung beantragt worden, da die Richterin in mehreren Verfahren abgelehnt war und somit eine gesetzliche Richterin nicht zur Verfügung stand. Dieser Antrag wurde auch noch einmal mit Datum 12.4.17 der Antrag wiederholt. 4. von der Richterin Gebhardt wird in den o.g. Beschlüssen wieder nur willkürlich festgestellt, die rechtsmißbräuchliche Ausnutzung der des Ablehnungsrecht sei mit der Entscheidung vom 30.5.2017 im Verfahren 22 F 9974/17 ausgeführt. Ein Zusammenhang gerade mit und in dieser Sache wurde nicht hergestellt, da gerade immer gerichtlicherseits auf die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit und den fehlenden Zusammenhang der einzelnen Verfahren hingewiesen wurde. 5. polemisch wird von der Richterin über die Anzahl von Ablehnungen philosophiert und die Zahl 13 benannt. In analoger Weise müßte festgestellt werden, daß sie entscheidet, obwohl sie noch in neun Ablehnungen abgelehnt ist und noch 3 Ablehnungen nicht rechtswirkam vorliegen. Die Polemik mit der Anzahlbenennung ist ersichtlich, denn bis im Mai wurden entgegen Frau Gebhardts Angaben nur 7 Ablehnungen eingereicht, die alle aus dem Verhalten der Richterin sich ableiteten und umfangreich begründet wurde. 6. Verzögerungen wurden im Gegensatz zu der Behauptung der Richterin nicht vom Antragsteller sondern von der ihr betrieben : - mehrere Anträge auf einstweilige Verfügungen gar nicht bearbeitet - kein PKH-Antrag für die momentanen Verfahren seit über ein Jahr bearbeitet - Bevollmächtigung nicht toleriert - Akteneinsicht verhindert - Unterlagen nicht übergeben - Handlungsgebot mißachtet - Ablehnungen nicht der Entscheidung zugeführt - keine Beantwortung von Anfragen usw., usw. Auch Dienstaufsichtsbeschwerden haben seit über einem Jahr keine Beschleunigung bei der Bearbeitung bewirken können. Also werden hier nur persönliche Interessen der Richterin betrieben. Es wurde auch nicht begründet, warum gerade bei diesem vorgegebene Verfahren 22 F 9974/16 es sich um Verzögerungsinteresse des Antragstellers handeln soll, da es sich um eine Klage auf Zahlung des Kindergeldanteiles von der Mutter vom 20 Antragsteller handelt. Warum soll die verzögert werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie eine Ablehnung in einem Verfahren schon auf eine Verzögerung hinweisen soll. Hier wird die Willkür deutlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, daß keine Aktivitäten in dem Verfahren erfolgen aber wenn es um richterliche Interessen geht wird man aktiv. Hier entsteht der Eindruck, daß nur zum Selbstzweck gehandelt wird. 7. im Verfahren 22 F 9974/16 wird eine Antrag auf Ruhestellung vom 26.1.17 nicht beachtet. Dies erfolgt offensichtlich zur Findung von Argumenten, denn eine Entscheidung vom 30.5.17 hätte wegen der Ruhestellung nicht angestanden. 8. Die Richterin ist summa summarisch durch umfassende Befangenheitsgründen abgelehnt worden, so daß bei der Richterin auch eigenständig Zweifel an Ihrer unbefangenen Haltung entstehen hätten können oder müssen. Die Richterin hätte die drei weitere Ablehnungsgesuche vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 einer Bearbeitung zugeführt werden müssen. Sie hätte diese auch zeitlich alle in einem Verfahren bearbeitet und entschieden werden können, dann wären auch keine derartige Verzögerung entstanden, somit muß unterstellt werden, daß die Verzögerungen von der Richterin gewollt waren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Ablehnungen vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 noch immer nicht der Entscheidung zugeführt wurden. (Seit einem Jahr) 9. die Behauptung der Richterin in der Ablehnungsentscheidung vom 31.7.17, in der Gesamtschau ergibt sich, die systematische Absicht des Kindesvaters, jeglichen Fortgang der Verfahren in der Sache zu verhindern, ist ein Verleumdung, denn die Richterin hätte nur Ihre Arbeit machen sollen, dann wären die Probleme nicht entstanden. Und sie hat die Verzögerungen in voller Breite organisiert. - mehrere Anträge auf einstweilige Verfügungen gar nicht bearbeitet - kein PKH-Antrag für die momentanen Verfahren seit über ein Jahr bearbeitet - Akteneinsicht verhindert - Unterlagen nicht übergeben - Ablehnungen nicht der Entscheidung zugeführt usw., usw. Damit sind die Äußerungen der Richterin eine Verhöhnung des Antragstellers. 10. auch hätte die Richterin mit einem verantwortungsvollen Verhalten sich selbst nach § 48 ZPO ablehnen können, da sie mit sehr vielen erheblichen Befangenheits- gründen aufgefallen ist, hierzu nur einige Beispiele : - falsche Angabe des Ablaufes der Anhörung (dreifache Zeit angegeben) - Vollmacht des Großvaters ständig in Frage gestellt - Akteneinsichten verhindert - Unterlagen nicht zur Kenntnis gegeben - Anträge nicht bearbeitet - festgelegte Auffassung vor der Anhörung usw. schon alleine die Lügen der Richterin zum Ablauf der Anhörung beweist die Befangenheit der Richterin. 11. im Verfahren 22 F 9974/16 wird von der Richterin auf die Schreiben vom 27.11.16 und 18.12.16 nicht sachgerecht reagiert. Der Antrag wird mit Schreiben vom 21.11.16 und 9.1.17 nur verzögert. Auf die Schreiben vom 26.1.17 wird nicht von der Richterin nicht reagiert.Mit Schreiben vom 15.2.17 wird von der Richterin wieder die Bevollmächtigung des Großvaters bestritten, obwohl die Bevollmächtigung mit Schreiben vom 26.1.17 eindeutig angegeben wurde. Auch 21 hier wird wiederholt die Bevollmächtigung des Großvaters in Frage gestellt. 12. im Verfahren 22 F 9974/16 wird von der Richterin auf die Schreiben vom 26.1.17 und 28.2.17 nicht sachgerecht reagiert. Trotz der o.g. Schreiben wird von der Richterin ein Beschluß vom 30.3.17 gefällt, in dem so getan wird, als ob es die Schreiben vom 26.1.17 und 28.2.17 gar nicht gibt. Das heißt, die Richterin erzeugt hier bewußt eine falsche Situation. Denn es gibt gar keine Antragstellerin mehr. In dem Beschluß wird falsches Rubrum, und falscher Bevollmächtigter benannt. 13. Von der Richterin werden die PKH Anträge nicht bearbeitet. Die PKH-Anträge der Gegenseite wurden umgehend beschieden, damit werden erhebliche Benachteiligungen für den Vater geschaffen und es ist keine unabhängige Verfahrensführung durch die Richterin gegeben. Dies trifft zu für die Verfahren 22 F 3123/16 Antrag vom 11.4.16 22 F 4243/16 Antrag vom 14.5.16 22 F 5612/16 Antrag vom 18.6.16 22 F 9974/16 Antrag vom 13.11.16 folgende weitere PKH-Anträge wurden innerhalb der Anträge gestellt : 27.5.16 Zutritt der Wohnung + Lebensmittelpunkt 7.6.16 JA Realisierung der Untersuchungen und Beratungen 6.6.16 Kita keine unerlaubte Herausgabe des Kindes Diese Anträge wurden gar nicht bearbeitet Durch dieses Verhalten wurde von der Richterin verhindert, daß der Antragsteller sich einen Rechtsanwalt verpflichten konnte. Im Verfahren 22 F 9974/16 wird eine Ablehnung vom 15.5.17 gegen Richter Dittrich mit Beschluß vom 30.5.17 entschieden, obwohl keine Ablehnung anhängig gemacht wurde. In dem Beschluß wurde ein falscher Antragsteller benannt am 31.7.17 werden von der Richterin trotz wirkende Ablehnungen willkürlich für den Antragsteller nachteilig wirkende Beschlüsse entschieden z.B. - Richterin entscheidet Ablehnungsanträge über sich selbst, indem sie als unzulässig zurückgewiesen wurde - die Bevollmächtigung des Großvaters rechtsbeugend untersagt wird - Festlegungen zum Umgang mit Versagung rechtl. Gehör getroffen werden - Entscheidung zum Aufenthalt unter Versagung rechtl. Gehör erfolgen Die Benachteiligung meiner Partei kommt offensichtlich zum Ausdruck, Damit wird wieder der Vater signifikant benachteiligt. 16.im Verfahren 22 F 4243/16 wird von der Richterin Gebhardt, obwohl sie noch in neun Ablehnungen abgelehnt ist und in drei Ablehnungssverfahren noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt über die einstweilige Verfügung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs. So ist nicht ein Bezug auf die Gründe des Antrages genommen. Weiterhin wurde ein Jahr lang, nicht trotz mehrfacher Aufforderung, das Schreiben vom SPD und vom Arbeitgeber nicht übergeben. 17.am 31.7.17 wird von der Richterin in den drei Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 rechtsbeugend entschieden, daß dem Großvater die weitere Vertretung des Kindesvaters als Bevollmächtigter untersagt. Dies erfolgt, obwohl sie noch mit neun Ablehnungen abgelehnt ist. Es wird ohne Begründung behauptet, weil er nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Dies ist eine einfache Diffamierung von der Richterin gegen den Großvater, denn er ist wohl als Universitätsabsolvent ehem. Landrat 22 Entwicklungsleiter eines großen Betriebes jahrelanger Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte durchaus und offensichtlich in der Lage Sachverhältnisse sachgerecht darzustellen. Hier werden der Selbstzweck der Richterin deutlich, Die Behinderung der Richterin bei der Bevollmächtigung des Großvaters ist von Anfang an ersichtlich und wurde mehrfach angesprochen. Sie behauptet, seine mangelnde Fähigkeit zur sachgerechten Prozeßführung folgt daraus, daß er in sämtlchen Parallelverfahren … nicht nur in jedem Verfahren zum Teil mehrere Befangenheitsgesuche gegen die zuständige Familienrichterin gestellt hat, die sämtlich als unbegründet, zum Teil bereits als unzulässig zurückgewiesen worden sind. Die Richterin vergißt vollkommen, daß sie viele Gründe zur Kritik gesetzt hat. z.B. - mehrere Anträge auf einstweilige Verfügungen gar nicht bearbeitet - kein PKH-Antrag für die momentanen Verfahren seit über ein Jahr bearbeitet - Bevollmächtigung nicht toleriert - Akteneinsicht verhindert - Unterlagen nicht übergeben - Handlungsgebot mißachtet - Lügen zum Ablauf der Anhörung am 21.7.16 - Ablehnungen nicht der Entscheidung zugeführt - keine Beantwortung von Anfragen usw., usw. Es wird vollkommen falsch die Situation beschrieben. Richtig ist, es wurden mehrere Ablehnungen gegen die Richterin eingereicht, da die Prozeßführung von der Richterin sehr unsachlich war. 5 in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 falsch ist, daß sämtliche Ablehnungen unbegründet bzw. unzulässig seien. Denn es wurden bisher nur die Ablehnung vom 22.7.16 von ihr einer Bearbeitung zugeführt. Diese Ablehnung wurde von der Richterin Willenbücher rechtsbeugend als unbegründet erklärt Diese Richterin wurde zwischenzeitlich als befangen erklärt. Danach wirkt der Richter Dittrich als nicht gesetzlicher Richter. Vom Kammergericht wird eingebracht, die Beschwerde wäre nicht vom Vater eingereicht worden. Damit ist vom Bewerten des Inhaltes der Gründe in Gesamtheit noch keine Rede. Die Ablehnungen vom 22.8.16 3.9.16 und 10.11.16 wurden überhaupt noch nicht der Bearbeitung zugeführt. Und zu guter Letzt erklärt die Richterin die Ablehnung vom 8.4.17 selbst als unzulässig. Sie hat auch durch die Nichtbearbeitung der Ablehnungen die Zeitverzögerungen organisiert. Die Richterin spricht mir das Recht der Wahrnehmung der gesetzlichen Möglichkeiten bezüglich Beschwerden ab. Außerdem sind die Ablehnungen in meinem Namen gestellt und können nicht dem Bevollmächtigten angelastet werden Darüber hinaus hat er zahlreiche andere Richter des AG u. Kammergericht, die mit der Bearbeitung der Verfahren befasst waren oder sind mit Befangenheitsanträgen, Gehörsrügen und Dienstaufsichtsbeschwerden überzogen. Auch gegen das Jugendamt und den Verfahrensbestant sind Einwände erhoben worden. Diese Verhalten hat in der Summe zu einer wesentlichen Verzögerung der dem Beschleunigungsgebot unterliegenden Kindschaftsverfahren geführt. Die Richterin übersieht weiter, daß die Ablehnungen vom Antragsteller und nicht dem Bevollmächtigten gestellt sind. 23 Die Richterin scheint keine Beschwerden tolerieren zu können und damit die Verfassung zu verletzen. Das Kritik am Handeln des Jugendamtes entsteht, da das Jugendamt umgehend die gerichtlichen Vergleichsfestlegungen hintertrieben hat, und dies wird von der Richterin nicht nur toleriert sondern noch kritisiert, daß ein solchen Verhalten angesprochen wird. Die Fomulierung mit ….Beschwerden überzogen, ist verleumdend, Es wird offensichtlich von der Richterin jegliches Beschwerderecht abgesprochen. Es müssen wohl auch alle rechtlichen Möglichkeiten einem Vater zustehen. Hier wird von der Richterin nur polemisiert. Der Hinweis von der Richterin auf das Beschleunigungsgebot wirkt wie ein Hohn. Denn sie hat in der Vergangenheit eine ordentliche Bearbeitung nicht ermöglicht und sie hat die Verzögerungen in voller Breite organisiert : - mehrere Anträge auf einstweilige Verfügungen gar nicht bearbeitet - PKH-Antrag jahrelang nicht bearbeitet - Akteneinsicht verhindert - Unterlagen nicht übergeben - Ablehnungen nicht der Entscheidung zugeführt usw., usw. 18. Es werden von der Richterin jetzt noch freie Umgänge mit Beschluß vom 31.7.17 festgelegt. Dies erfolgt ohne Beachtung der bisherigen Erläuterungen zu Situation und ohne im geingsten auf die Schriftsätzen vom 15.8.2016 zum Schriftsatz der Gegenseite 20.8.2016 Stellungnahme zum Vermerk vom 21.7.16 15.8.2016 Stellungnahme zur Stellungnahme von Frau Wolf 18.6.16 Arbeit des Jugendamtes 22.2.17 Stellungnahme zur dienstl. Äußerung eingegangen, damit gewährt sie kein rechtl. Gehör. Die Richterin hat nicht den PKH-Antrag und auch nicht in den andern Verfahren entschieden und damit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verhindert. Die Befangenheit wird auch noch weiter durch die zusätzliche Untersagung der Vertretung durch den Großvaters behindert. Hiermit wird die Prozeßführung für den Antragsteller bewußt negativ zum Selbstzweck von der Richterin befördert. Die Richterin verletzt § 47 ZPO das Enthaltungsgebot, indem sie nicht die Rechtswirksamwerdung der Selbstentscheidung der Ablehnung über die eigene Person abwartet. Schon die Selbstentscheidung der Ablehnung vom 8.4.17 an sich ist nicht begründet und stellt eine Unsachlichkeit der Richterin dar. Weiterhin ist die Richterin in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 mit den Ablehnungen vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 noch abgelehnt, da hierzu noch keine Entscheidungen vorliegen. Die Richterin ist bis zur endgültigen Entscheidung nicht der gesetzliche Richter und die Beschlüsse sind somit unrechtmäßig getroffen worden. Die Richterin stellt mit Schreiben vom 6.3.17 entgegen jeden Tatbestand fest (Az. : 22 F 5612/16), Der Antrag wurde nicht zurückgenommen. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 25.8.2016 zurückgenommen, da die Richterin nicht in der Lage war eine einstweilige Anordnung zu bearbeiten. Es wurde der Antrag überhaupt nicht inhaltlich zur Kenntnis genommen, auch hier wird das rechtl. Gehör verwehrt. Zu guter Letzt verbindet sie noch das Verfahren mit dem Verfahren 22 F 1584/17. 24 Auch das Kammergericht hat mit Schreiben vom 31.1.17 schon festgestellt, daß das Verfahren 22 F 5612/16 durch Rücknahme beendet wird. Dies wird aber einfach von der Richterin nicht gesehen, weil sie durch die Zusammenfassung der Verfahren im Beschluß vom 31.7.17 auf die Durchführung einer Anhörung hinweisen will. Hier werden offensichtlich die Verfahren willkürlich von der Richterin gestalten mit dem Ziel der Ablehnung zu entgehen. In dem Verfahren 22 F 1584/17wurde mehrfach Akteneinsicht beantragt (z.B. 31.3.17) die nicht gewährt wurde. wie sich aus dem Schriftverkehr ergibt, wurde der Gegenseite Akteneinsicht gewährt, damit wurden die Parteien ungleich behandelt. Trotz mehreren Forderungen, wurden die im Termin 21.7.16 ans Gericht gereichten Unterlagen vom SPD und vom Arbeitsgeber bis zum heutigen Tage nicht übergeben. Im Beschluß vom 31.7.17 wird eine Einschätzung des Trägers der Umgangdurchführung als Begründung angeführt. Eine solche Aussage wurde mir als Antragssteller nicht als Unterlage des Trägers zur Verfügung gestellt. Hierdurch wird der Antragsteller benachteiligt. Zu dem Vermerk vom 19.4.16 wurde keinerlei Ordnungsgeld gegen die Mutter festgelegt, obwohl es dann noch separat beantragt wurde, in dem zur Rede stehenden Beschluß werden für Einzelfälle der Zuwiderhandlung der höchste Satz von Ordnungsgeld angesetzt. Hier scheint eine totale Bevorteilung der Mutter gewollt zu sein. Hier scheint jegliches Maß der Angemessenheit der Zwangsmittel verlorengegangen zu sein. In dem Beschluß ist fixiert, bei Krankheit des Kindes findet der Umgang grundsätzlich statt. Dies ist eine unhaltbare Festlegung zu Lasten des Kindes, die nur zur Befriedung von formalen Umgangsrechten einer gewalttätigen Mutter ausgerichtet sind. Diese Festlegung trifft eine Richterin, die beim Termin am 21.7.16 sieben Personen 25 Minunten warten läßt, um ihr Mittag einnehmen zu können. 29 Am 1.9.16 wurde im Verfahren 22 F 3123/16 Antrag auf Abberufung der Frau Wolf gestellt, hierzu entfolgen keine Entscheidungen Stellungnahme vom 15.8.16 aud die Stellungnahme vom 18.7.16 von Frau Wolf 30 mit Ladung vom 31.7.17 wird unter dem Az. : 22 F 5612/16 zum Termin am 19.9.17 unter o.g. Aktenzeichen geladen, obwohl dieses Verfahren mit Beschluß vom 31.7.17 der einstweiligen Verfügung mit beinhaltetem Kostenbeschluß abgeschlossen. 31 die Verfahren 5 AR 44/17 + 5 AR 45/16 : Die richterliche Äußerung der Richterin Gebhardt entbehrt jegliches Eingehen auf die Begründung in der Ablehnung vom 17.8.17. Der Richter Gellermann hätte eine solche inhaltslose Äußerung nicht akzeptieren dürfen. Bezüglich der Entscheidungen äußert die Richterin Gebhardt falsch, denn sie hat die Ablehnungen vom 8.4.17 zu den Verfahren 22 F 3123/16 und 22 F 4243/16 über ihre eigenen Person am 31.7.17 entschieden und nicht nur im Verfahren 22 F 3123/16. Ein Irrtum liegt nur bezüglich des Verfahrens 22 F 5612/16 vor, da dieses Verfahren wegen Rücknahme gar nicht mehr vorhanden war. Die Einschätzung, daß sie den Ablehnungsantrag mit "zutreffender" Begründung als unzulässig zurückgewiesen hat ist eine Anmaßung, denn diese Entscheidung ist durch das Beschwerdegericht zu treffen. Die Angabe der Richterin, daß mit dem Beschluß vom 21.4.17 durch das Kammergericht kein Befangenheitsgrund mehr vorlag ist falsch und unhaltbar. Denn 25 diese Entscheidung bezieht sich nur auf den Antrag vom 22.7.16. Die Richterin Gebhardt war noch mit drei weiteren Ablehnungen vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16, die noch nicht entschieden waren, abgelehnt worden, so daß sie gar nicht hätte entscheiden dürfen. Das, als vom Kammergericht abgelehnt bezeichnete Befangenheitsgesuch vom 22.7.16, wurde wegen formalen Fehler, bezüglich der Person des Beschwerdeführers, vom Kammergericht zurückgewiesen, damit sind eine neue Ablehnung mit den sachlichen Begründungspunkten der Ablehnung vom 22.7.16 wieder möglich. Und insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Richterin Gebhardt die Befangenheitsgesuche vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 nicht einer Entscheidung im AG zugeführt hat. Damit hat sie eine Verzögerung organisiert, obwohl dies mehrfach angemahnt wurde. Wie können rechtskräftige erfolgreiche Ablehnungen vorliegen, wenn die Ablehnungen von der Richterin nicht zur Entscheidung im AG vorgelegt werden. Es liegen bis zum heutigen Tage keine Entscheidungen zu den Ablehnungsanträgen vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 vor, weil dies von der Richterin verhindert wurde. Damit ist der Hinweis zu fehlenden erfolgreichen Ablehnungen eine Verhöhnung und vollkommen unsachlich. Auf die Punkte 2 -18 der Ablehnung vom 17.8.17 wird mit keinem Wort eingegangen. 32 Die Richterin hält es nicht für notwendig, den Antrag vom 15.8.17 zur Eröffnung des Hauptsacheverfahren im Verfahren 22 F 4342/17 nachzukommen, Sie meint im Schreiben vom 30.8.17 , daß diese Verfahren schon im Verfahren 22 F 3123/16 enthalten ist. 33 Mit Schreiben vom 7,9.17 im Verfahren 22 F 6137/17 wurde von der Richterin Gebhardt wieder willkürlich gehandelt. - obwohl im § 11 FamFG es heißt, die Vollmacht kann nachgereicht werden, wird von der Richterin die Bevollmächtigung schon wieder bestritten, obwohl sie im Antrag angegeben ist.. Der Schriftverkehr wird direkt mit dem Antragsteller geführt. die nach endlosen Vorwürfen zur Bevollmächtigung und der positiven Ablehnung der Richterin Willenbücher. Die Richterinwill offensichtlich nur schikanieren. - im Schreiben vom 7.9.17 unter Aktenzeichen 22 F 6137/17 wird mitgeteilt, daß das Verfahren mit einem abgeschlossenes Verfahren 22 F 5612/16 verbunden werden soll, damit wird eine schnelle Bearbeitung verhindert. - Weiterhin ist Ihre Auffassung zu der Notwendigkeit von Handlungen aus meiner Sicht nur Ihrer Unsachlichkeit geschuldet. Sie hat nicht versucht, die Verfehlungen der Mutter sachlich zu Kenntnis zu nehmen, daß von der Mutter, aus Sicht eines normalen Bürger, nicht verständliche Handlungen am Kind vorgenommen werden. Sie toleriert : Beeinflussungen des Kindes gegen den Vater : - der Papa sei ein Idiot - sie brauche bei der Richterin nur erklären, sie will bei Mama wohnen, dann wird alles gut sexuelle Handlungen am Kind : - Mastorbieren im Beisein des Kindes (2 1/2 Jahre) sh. Vermerk vom 19.4.16 Kind muß aus Sicht der Mutter frühzeitig angelernt werden - Fotografieren und Filmen vom Geschlechtsteil eines vierjährigen Mädchen und das Mädchen wird hierzu von der Mutter aufgefordert. - Zungenküsse - die Mutter dem Kind gegenüber erklärt, daß sie Dieses auch weiter macht, obwohl das Kind dies nicht möchte. 26 Hier dürften durchaus strafbare Handlungen enthalten sein, es gilt aber nicht nur strafbare Handlungen zu verhindern, sondern es gilt negative Einflüsse auf das Kind zu verhindern. 34 Im Verfahren 22 F 4243/16 wird der PKH -Antrag vom 14.5.16 erst am 8.9.17 entschieden, obwohl das PKH-Prüfungsverfahren eilbedürftig ist. Es ist lt. allgemeiner Rechtsansicht unzulässig, die Entscheidung über die Entscheidungsreife hinaus zu verzögern, was hier praktiziert wurde. Auf Grund des Verhaltens der Richterin in Gesamtheit, ist hier nur von Schikane auszugehen, denn es wurde eine Anwaltsverpflichtung verhindert, da nach dem Verfahren ein Anwalt nicht mehr erforderlich ist. Es ist hier zu beachten, daß die Endentscheidung in dem hiesigen Verfahren am 31.7.17 erfolgte. Damit wurde die allgemeine Ablaufbedingung, PKH zeitnah zu entscheiden, trotz mehrfacher Foderungen auch beim Termin am 21.7.16 , nicht erfüllt. Die Begründung, daß Formblatt sei nicht ordentlich ausgefüllt wurde durch keine konkrete Angabe des angeblichen Mangels belegt. Womit die Richterin ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Das selbe Formblatt wurde in dem Verfahren 22 F 3130/16 verwendet, da gab es in der Entscheidung der Richterin vom 15.5.16 keine Bemängelung zum ausgefüllten Formblatt. Auch das Kammergericht sah kein Mangel in dem ausgefüllten Formblatt.Damit ist das jetzige Abstellen auf Mängel beim Formblatt als Zurückweisungsgrund reine Schikane. Auch ist in diesem Hinblick überhaupt nicht nachvollziehbar, warum kein richterlicher Hinweis erfolgte, denn es hätte mit richterlichen Hinweis schnell Abhilfe des angeblichen Mangels erreicht werden können Die Richterin entscheidet, obwohl sie noch in mehreren nicht entschiedenen Ablehnungen nicht der gesetzliche Richter ist. 35 Im Verfahren 22 F 6137/17 wird von der Richterin Gebhardt nur aus persönlichen Selbstzweck, die Bevollmächtigung meines Vaters, mit dem Beschluß vom 18.9.17 rechtswidrig unterbunden. Es wird unterstellt, der Bevollmächtigte ist nicht in der Lage, das Sach- und Streitverhältnis darzustellen. Dies Unsachlichkeit wird begründet mit, weil er in Parallelverfahren......Befangenheitsgesuche gege die zuständige Familienrichterin gestellt hat, die sämtlich als unbegründet, zum Teil bereits als unzulässig zurückgewiesen wurden. Hiermit verwehrt die Richterin dem Antragsteller die Wahrnehmung von rechtlichen Mitteln wie zum Beispiel die Ablehnung. Auch hat die Ablehnungen nicht mein Bevollmächtigter gestellt, sondern ich persönlich oder er in meinem Namen. Damit ist es vollkommen unsinnig, dem Bevollmächtigten meinen Willen ihm persönlich zur Last zur legen. Die Richterin meint wohl, es ist ein Verbrechen, gegen sie Ablehnungsanträge zu stellen. Auch ist die Aussage, sämtliche Ablehnungen wurden zurückgewiesen, unwahr. Es wurde eine Ablehnung aus formalen Gründen zurückgewiesen, weil streitbefangen die Annahme eingeführt wurde, der Bevollmächtigte hätte in eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Eine Ablehnung hat die Richterin als nicht gesetzliche Richterin selbst über sich entscheidend als unzulässig zurückgewiesen. Drei Ablehnungen hat sie gar nicht einer Bearbeitung zugeführt. Es laufen zwei Bescherden beim Kammergericht, die noch nicht entschieden sind. Auch scheint es ein Verbrechen zu sein, wenn ich gegen Unsachlichkeiten des Kammergerichtes mit einer Ablehnung reagiere. Dies trifft auch für Gehörsrügen und Dienstaufsichtsbeschwerden zu. Der Höhepunkt der Unterstellung ist die Behauptung Ablehnungsanträge, Gehörsrügen hat zu einer wesentlichen Verzögerung geführt. Damit verdrängt die Richterin, daß gerade durch ihr Verhalten, die Verzögerung erzeugt wurde. z.B. - vier Anträge auf einstweilige Anordnung gar nicht bearbeitet - PKH-Anträge nicht zeitnah entschieden, damit hat sie die Vertretung durch einen Anwalt verhindert - ihr Lüge zum Ablauf des Termins am 21.7.16 - die Bevollmächtigung meines Vaters von Anfang an boykottiert - Akten nicht übergeben 27 - rechtl. Gehör verwehrt - Akteneinsicht verwehrt u.s.w. u.s.w. Auch beim Einbeziehen von Einwänden gegen das Jugendamt vergißt die Richterin, daß sie dies verursacht hat, indem sie das Hintergehen der Festlegungen des Vermerkes vom 19.4.16 durch das Jugendamt nicht zur Kenntnis nehmen wollte und toleriert. Auch daß sie nicht die Anträge hierzu bearbeitete. Die Begründung ist damit vollkommen haltlos und ein einziger Willkürakt.. Auch hätte die Richterich für dieses Verfahren als befangen erklären müssen, da ihr über 100 Unsachlichkeiten bekannt sind, die die bisherigen Ablehnungen begründeten. Diese Unsachlichkeiten führt sie auch in diesem Verfahren weiter, der PkH-Antrag wird nicht zeitnah entschieden, das Verfahren soll nicht bearbeitet werden, mit Schreiben soll dieses Verfahren mit einem Verfahren 22 F 5612/16 verbunden werden, obwohl dieses Verfahren mit Beschluß vom 31.07.2017 beendet wurde. Damit beabsichtigt die Richterin diese Verfahren in die Mottenkisten zu verschieben, um nicht bearbeiten zu müssen, obwohl es um die Verhinderung von sexuellen Mißbrauch des Kindes geht. 36 mit Schreiben vom 26.9.2017 reagiert die Richterin wieder unsachlich. Obwohl eine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 13.9.17 erfolgte, wird schon wieder die Bevollmächtigung von der Richterin mißachtet. Die Richterin scheint ein Trauma bezüglich der Bevollmächtigung zu haben, damit ist eine unabhängige Verfahrensführung von ihr nicht zu erwarten. Auch die Angaben zum Verfahrensgang sind an der Sache vorbei, denn das Verfahren 22 F 3123/16 regelt die Sorge. Der Lebensmittelpunkt sollte im Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht 22 F 4243/16 behandelt werden, zu welchem die Richterin trotz Antrag noch kein Hauptsacheverfahren eröffnet hat. Weiterhin hat sie das Verfahren 22 F 5612/16 rechtswidrig behandelt, denn dies Verfahren war nicht wie unterstellt vom Antragsteller angeregt, sondern im Gegenteil wurde der Antrag vom Antragsteller zum Umgang vom 18.6.16 nicht behandelt. Das Verfahren 22 F 5612/16 ist mit Beschluß vom 31.7.17 mit Kostenfestlegung beendet, damit sind auch in diesem Verfahren keine weiteren Aktivitäten möglich. Statt eine Anhörung vor einem Jahr zu nutzen und willkürlich den Beschluß zu fällen, hätte sie eine aktuelle Anhörung in dem Verfahren 22 F 1584/17, dem laufenden und einzigen Verfahren zum Umgang, durchführen müssen, aber das stand ihrer Hauruck-aktion am 31.7.17 entgegen. Auch keine Anhörung nach Abschluß des Befangenheitsgesuches. Die Richterin handelt nur willkürlich, denn das Verfahren war laut Ansicht des Kammergerichtes mit Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller erledigt. Punkt 3. : hier werden die Unsachlichkeiten der Richterin vom August 2018 an bennannt. Vom Antragsteller wurde ab Oktober 2017 Zurückhaltung bezüglich der Bearbeitung in Sinne der zügigen Bearbeitung des Verfahrens praktiziert. Dies wird von der Richterin in keiner Weise gewürdigt, ihre unsachliche und rechtsbeugende Arbeitsweise geht unvermindert weiter. 1 mit Schreiben vom 18.9.2018 wird Frau Gebhardt, bezüglich der Umladung vom 14.9.18, angeschrieben. Es ergab sich die Frage, inwieweit die Ablehnung vom 3.9.18 bearbeitet wird. Es wird weiterhin angezeigt, dass eine effektive Anhörung am 16.10.18 aus hiesiger Sicht nicht möglich, da der Beweis „Gutachten“ nicht zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, da die Bearbeitung der Ablehnung nicht abgeschlossen ist. Eine erbetene Information wurde von der Richterin nicht gegeben. 2 mit Schreiben vom 6.10.18 wird eine Terminverschiebung des Anhörungstermines am 16.10.18 um zwei Monate beantragt. Dieser Antrag wird abgelehnt, obwohl die Rechtsanwaltfindung in diesem Fall sich kompliziert gestaltet, da das Verfahren schon in einem fortgeschrittenden Stand sich befindet und nur Teilverfahrenskosten berechnet 28 werden können. Weiterhin der Aufwand allein durch das unqualifizierte Gutachten mit 118 Seiten ungewöhnlich hoch ist, was zur Reaktion der Anwälte führt, sie hätten keine Zeit. Somit erfordert allein die Rechtsanwaltsuche sicherlich schon zwei Monate Zeit. Auch die Bearbeitung durch den Anwalt benötigt ca 6 Wochen und diese Zeit wird noch verlängert durch die Einbindung eines Gutachters. Eine Nachfrage bei Prof. Dr. Leitner hat die Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten ergeben. Somit ist die Ablehnung der Verlegung des Termins nicht sachlich begründet. Auch prinzipiell war, eine solche Eile gar nicht gefordert, da es sich um ein Verfahren beantragt vom Antragsteller handelt. Weiterhin hat die Richterin in der Vergangenheit schon ca zwei Jahre Verzögerung zu verantworten. Sie hat z.B. eine Gutachtenerstellung in drei Monaten in Auftrag gegeben, und über sechs Monate Verzögerung zugelassen. Dem Antragsteller wurde eine Verfügung mit einem Termin zur Stellungnahme zum Gutachten nicht übergeben. 3 mit Schreiben vom 6.10.18 wird die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand des Verfahrens zum 11.7.18 beantragt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese nicht positiv entschieden wurde. Dem Antragsteller wurde eine Verfügung mit einem Termin zur Stellungnahme zum Gutachten nicht bekanntgegeben. Damit ist eine richterliche Frist, entgegen der Darstellung der Richterin im Beschluß vom 27.9,2018 , nicht vorhanden, denn § 15 FamFG fordert die Bekanntgabe der richterlichen Frist an den Beteiligten Antragsteller. Auch die Rechtsanwältin Engwicht hat eine Verfügung vom 8.7.18 nicht übergeben, womit die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten dem Antragsteller nicht bekannt war. In dem Beschluß vom 27.9.18 wurde mitgeteilt, daß die Verfügung vom 8.7.18 der Anwältin am 11.7.18 zugestellt wurde. Die Anwältin hatte diese Verfügung aber nicht dem Antragsteller bekanntgegeben. Erst nach Konfrontation der Rechtsanwältin Engwicht mit der Darstellung der Richterin im Beschluß vom 27.9.18 zur Zustellung der Verfügung an sie, übergab sie diese am 11.10.18. Da die Frist für eine Stellungnahme zum Gutachten nicht bekannt war, konnte der Antragsteller auch nicht entsprechend reagieren. Auch ist in meinem Verständnis in einem Sorgerechtverfahren ein Fehler des Anwaltes dem Kind angelastet werden kann, auch weil es durch Haftung des Rechtsanwaltes nicht reparabel ist. Aber entscheidend ist die Nichtbekanngabe an den Antragsteller, wie in § 15 FamFG vorgegeben. 4 die Richterin hat Frau Wolf als Beistand im Verfahren 22 F 6390/17 berufen, diese Berufung war vom Sachstand nicht erforderlich, da der Umgang durch Vereinbarungen der Eltern in der Vergangenheit bisher immer möglich waren. Außerdem war mit Schreiben vom 1.9.16 die Abberufung der Frau Wolf als Beistand in diesem Verfahren beantragt, da Frau Wolf mit Verleumdungen, üblen Nachreden und falschen Tatsachenbehauptungen gegen den Vater aufgetreten ist und gewirkt hat. Sie hat auf Aufforderungen zur Korrektur und die sachliche Beschreibung nicht in Betracht gezogen. Auf die Abberufungsbeantragung gegen Frau Wolf reagiert die Richterin nicht. Auch auf die Beschwerde wegen der Nichtreaktion mit Schreiben vom 20.8.17 reagiert Frau Gebhardt weiterhin nicht und mißachtet mit ihrem Verhalten den Antragsteller. 5 Mit dem Beschluß vom 27.9.18 wurde die Ablehnung vom 3.9.18 von der Richterin Gebhardt als unzulässig zurückgewiesen, da die Ablehnung angeblich nicht fristgerecht eingereicht wurde. Dieses wurde von der Richterin im Beschluß vom 27.9.18 begründet, die Ablehnung der Gutachterin Frau Fuchs wurde zu spät gestellt, da mit einer Verfügung vom 8.7.18 das Gutachten, zugestellt am 11.7.18 an die Rechtsanwältin Engwicht, und damit sei eine 29 Stellungnahmefrist von drei Wochen vorgegeben worden. Damit wäre die Stellungs-nahmefrist bis zum 1.8.18 gelaufen. Weiterhin wurde von der Richterin zu unrecht behauptet, dass die Mail der Frau Fuchs vom 20.8.18 auch nicht, wegen Verfristung, zu beachten sei. Die Beschwerde vom 8.10.2018 wird begründet mit : - dem Antragsteller ist eine solche Verfügung vom 8.7.18 nicht bekannt. Am 18.7.18 wurde ihm von der Rechtsanwältin das Gutachten mit der Ladung zum Termin 18.9.18 übergeben. Eine Verfügung vom 8.7.18 wurde dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt von der Rechtsanwältin gereicht. - die Rechtsanwältin Frau Engwicht stellte dar, dass das Gutachten ihr mit der Ladung vom 9.7.18 vom Gericht übergeben wurde, Zustellung dieser Ladung an sie erfolgte am 11.7.18. Lt. Aussage von Frau Engwicht, wurde keine Verfügung vom 8.7.18 an ihr Büro übergeben, dieses wurde dann von ihr mit Übergabe der Verfügung vom 8.7.18 am 11.10.18 revidiert. - bei einem Telefonat wurde von Frau Herzog, Mitarbeiterin in dem zuständigen Gerichtsbüro, mir unverständlich bestätigt, dass das Gutachten mit der Ladung vom 9.7,18 verschickt wurde und keine Verfügung, mit einer Stellungsnahmefrist, in der Akte vorliegt. Damit wird die Aussage der Anwältin bestätigt. Beweis : Zeugenaussage von Frau Herzog AG Pankow/Weißensee - auch ist die angebliche Frist von drei Wochen bei einem 118 seitigen unübersichtlichen und mit zahlreichen Fehlern versehendem Gutachten als nicht ausreichend anzusehen, zumal noch bei der komplizierten Problematik. Bei Kenntnis dieser Frist, wären sofort Nachlaßfrist beantragt worden. - Hinzu kommt noch, dass die Übergabe des Gutachtens innerhalb der Urlaubszeit erfolgte, da der Antragsteller und die Anwältin bis zum 5.8.18 in Urlaub waren. - hilfsweise wird noch eingewendet, dass auch ein Fehler der Rechtsanwältin in diesem Sorgerechtsverfahren nicht zu Lasten des Kindes gehen dürfte, da es in jedem Fall es um das Wohl des Kindes gehen muß, und somit auch eine Einspruchsmöglichkeit zum Gutachten bestehen muß. Denn der Fehler der Anwältin wäre ansonsten nicht heilbar, da es hier nicht um materielle Angelegenheiten geht, sondern um Kindeswohl. - es würde auch die Möglichkeit und Pflicht bestehen, die Wiedereinsetzung im Interesse des Kindes von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. - Die Gutachterin Frau Fuchs wurde aufgefordert falsche Tatsachendarstellungen, üble Nachreden und Verleumdungen zu unterlassen und aus den Unterlagen, in welchen diese fixiert waren, zu entfernen. Der Antragsteller muß nicht hinnehmen, daß er verleumdet wird und falsche Tatsachen über ihn veröffentlicht werden. Er kann davon ausgehen, daß solche Darstellungen schnellst möglich und unabhängig von irgendwelchen Fristen von dem Verfasser zu ändern sind. Damit ist das Zurückziehen der Richterin auf Verfristung unakzeptabel und unrechtens. 30 - Am 20.8.2018 wurde Frau Fuchs per Mail abgemahnt . Mit der Antwort vom selben Tag gibt Frau Fuchs zu erkennen, daß sie eine Veränderung nicht für erforderlich hält und auch nicht vorhat, Deshalb wurde noch einmal die Beseitigung der unwahren Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen und üblen Nachreden angemahnt. Worauf von Frau Fuchs überhaupt nicht reagiert wurde. Hiermit hat die Gutachterin unsachlich reagiert, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum Veränderungen der Verleumdungen und falschen Tatsachendarstellungen nicht umgehend realisiert wurden. Dies läßt die Vermutung zu, daß eine Stigmatisierung aller Beteiligten vorgesehen ist. Da diese Unsachlichkeit erst am 20.8.18 erfolgte, kann von einer Verfristung überhaupt keine Rede sein, da die Ablehnung am 3.9.18 erfolgte. - das Gericht hat die umfassende Aufklärungspflicht, dies hätte auf Grund der vielen offensichtlichen Fehlern im Gutachten z.B, Formfehler, unsystematische Arbeit Nichtbeachtung der Aussagen von KIZ, Widersprüchlichkeiten u.a. zur eigenständigen Einschätzung der Nichtverwertbarkeit des Gutachtens führen müssen. 6 mit Schreiben vom 8.10.18 wird Beschwerde zur Ablehnung Frau Fuchs an das AG Pankow/Weißensee überreicht. Auf die Beschwerde wird nicht reagiert, die Richterin teilt nur mit, dass wegen der Fristen der Abhilfeentscheidung und der Überprüfung bei dem Kammergericht der Termin 16.10.18 durchgeführt wird. Damit mißachtet die Richterin die Vorgaben der ZPO bezüglich Ablehnung umfassend. Sie will die sachliche Behandlung zu den Ausführung des Gutachtens verhindern und verweigert damit dem Antragsteller das rechtliche Gehör in Gänze. 7 mit Schreiben vom 18.9.18 wird die Stellungnahme zum Gutachten ergänzt und Anträge gestellt. auf Grund des sehr unsachlichen Gutachtens der Frau Fuchs und der Untätigkeit der Rechtsanwältin Engwicht beantragte ich : 1. die Erstellung eines neuen Gutachtens, da wegen der erheblichen Fehler im Gutachten dieses nicht verwertbar ist. 2. Befragung der Frau Brasch und Frau Tarkashvand von KIZ als Zeugen 3. Befragung von Frau Dr. Bieniak zum Schreiben vom 11.5.2016 4. Befragung von Frau Lehmann zu den Beeinflussungen von Frau …..... vor der Haustür Es wurde auch noch über ein Vorschlag zur Erweiterung des Umganges an die Mutter informiert, der so aussieht : jede zweite Woche erfolgt ein Umgang durch die Mutter von Freitag Mittag bis Mittwoch Mittag hierzu erfolgte von der Richterin keine Festlegungen. 7 gegen alle gesetzlichen Vorgaben wird von der Richterin der Termin durchgeführt. Sie hat damit auch die Anträge vom Antragsteller (schon oben benannt) mißachtet. Der Termin wurde von der Richterin vollkommen rechtswidrig gestaltet. Die Anhörung begann mit der Aufforderung Anträge zu stellen Damit wurde von der Richterin keine Einführung (den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. 31 Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden) gegeben und keine sofortige Gelegenheit zur Äußerung der Eltern eingeräumt. Der Antragsteller hat erst nach Einspruch zur Worterteilung an Frau Wolf dargelegt, dass er bei dem Termin kein Antrag stellt, da eine Behandlung der Sache bei diesem Termin nicht möglich ist, da erst die Ablehnung der Frau Fuchs abschließend zu behandeln ist. Nach den Antragstellungen wurde über die Anhörung von …........ berichtet : hier ist erstmals festzustellen, dass die Richterin zweimal das Bringen des Kindes zur Anhörung von der Mutter anordnete, und damit die Beeinflussung des Kindes durch die Mutter kurz vor der Anhörung bewirkt hat. Die ständigen Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter waren der Richterin bekannt. Auch hat die Richterin zugelassen, dass die Beiständin Frau Wolf, die auf ein persönlichen Rachefeldzug gegen den Vater war, bei der Anhörung Fragen an …....... stellen konnte. Hiermit wurde unzulässig das Kind belastet. Nach der Darstellung von der Anhörung des Kindes erfolgte die Befragung der Frau Wolf. Erst nach Einspruch durch den Antragsteller erfolgte die Möglichkeit der Erklärung des Vaters. Der Vater wurde mehrfach unterbrochen um schnell wieder das Wort an Frau Wolf zu erteilen, die sich auf den schon oben genannten Rachefeldzug befand. Mehrfache Einsprüche des Antragstellers zur Unsachlichkeit und auch, dass über die Sache vor der Entscheidung zur Ablehnung von Frau Fuchs nicht diskutiert werden kann, wurden von der Richterin immer unterbrochen und auch mit Verweisung des Saales gedroht, obwohl alle Einwände ruhig und sachlich vorgebracht wurden. Von den 130 Minuten der Anhörung hatte Frau Wolf ca 70 Minuten Zeit für ihre Bühne, Hetztiraden gegen den Vater los zu werden. Und dieses wird von der Richterin gefördert statt Einhalt zu gebieten. Hiermit handelte die Richterin nur unsachlich. Es wird von der Richterin den ganzen Verlauf der Anhörung immer wieder zur Abgabe von Anträgen aufgefordert. Dabei drohte sie auch dem Vater, seine Belange könnten nicht berücksichtigt werden, womit sie nötigend wirkte. Die Richterin hatte kein anderes Ziel, als den Antragsteller zur Antragstellung zu veranlassen, damit das Recht auf Ablehnung ihrer Person abhanden kommt. Eine sachliche Behandlung der Sache war offensichtlich nicht vorgesehen. Von den 130 Min. Termin habe ich maximal 10 Min Redezeit erhalten (30 Min. wären etwa normal), womit erwiesen ist, daß die Richterin mich nicht zu Wort kommen hat lassen wollen. Auch war festzustellen, dass zwischen der Richterin, dem Jugendamt und Frau Wolf umfassende Abstimmungen stattgefunden haben und sie eine Allianz gegen den Vater gebildet haben, so war die angebliche Unzuständigkeit von KIZ Thema gewesen, die erst nach dem Wirken von Herrn Bandlow (JA ) beim KIZ entstanden ist. Vorher waren die Mitarbeiter bereit, die Beratungen durchzuführen. Damit ist der negative Einfluß von Herrn Bandlow aus persönlichen Gründen abzuleiten. 8 die Richterin wurde angeschrieben, bei der Anhörung des Kindes, die Frage zu stellen, wen Frau Fuchs lieber mag, Mama oder Papa. Denn ............... hat gegenüber dem Großvater erklärt Frau Fuchs mag die Mama lieber, womit der Beweis erbracht ist, dass die Gutachterin suggestiv beim Kind gewirkt hat, damit sie ihr gefällige Antworten gibt. Diesen Antrag hat die Richterin nicht verwirklicht und auch nicht beantwortet bzw. ihr Verhalten begründet, damit hat sie ihre Befangenheit gegenüber dem Antragsteller kundgetan. 9 im Verfahren 22 F 3123/16 handelt die Richterin mit dem Beschluss vom 7.11.18 , bezüglich der Ablehnung ihrer Person, beantragt am 16.10.2018 wieder rechtswidrig. Sie fällte den Beschluß als nicht gesetzlicher Richter, da sie noch mit mehreren Ablehnungen als abgelehnt galt, da noch keine rechtsgültigen Entscheidungen vorlagen. 32 So war die Ablehnung vom 20.10.19 noch nicht bearbeitet. Zum anderen entschied die Richterin in eigener Sache und mutwillig. Die Zurückweisung der Ablehnung wegen Nichtzulässigkeit, wegen Verschleppung des Verfahrens, ist nicht haltbar. Die Annahme der Nichtzulässigkeit ist nur dem Selbstzweck der Richterin gestundet, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen. Denn mit der angeblichen Unzulässigkeit begründet die Richterin die Selbstentscheidung über ihre eigene Angelegenheit. Auch eine offensichtliche Prozessverschleppung ist nicht begründet und nicht gegeben. Die aufschiebende Wirkung durch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gutachterin ist entgegen der Auffassung der Richterin gegeben. Es wurde mehrfach vor dem Termin und im Termin am 16.11.18 dargestellt, dass Diskussionen über die Sachdarstellungen im Gutachten nicht realisiert werden können, da mit einer umfangreiche Begründung in der Ablehnung vom 3.9.18 , die Mängel und Fehler in dem Gutachten bewiesen wurden damit ist das Gutachten nicht verwertbar. Diese Unterstellung wird schon seit der ersten Ablehnung vom 22.7.16 bemüht, was an sich schon nur unsinnig ist. 10 Die Richterin hielt es nicht, auch nur im geringsten, für erforderlich, auf die Sachfragen und konkreten Gründe einzugehen. Es ist ja schön einfach, wenn man nicht gewollte Abläufe mit dem Missbrauch von der Verfristung verhindern kann. Im Gegenteil, die Richterin wäre zu sorgsamen sachlichen Aufklärung verpflichtet gewesen, da es sich hier um das Wohl des Kindes geht. Dieses hat die Richterin jedoch tunlichst vermieden, obwohl viele Mängel und Fehler des Gutachtens offensichtlich waren, was sie schon selbst hätte erkennen müssen. Ich verweise diesbezüglich auf die Gründe der Ablehnung vom 3.9.18 und auf den Schriftsatz vom 27.9.18 mit Anhang 2. Auf alle diese Hinweise wollte die Richterin nicht eingehen, was sich auch deutlich im Termin zeigte. Sie ließ die Verfahrensbeiständin Frau Wolf mit falschen Darstellungen und Bezug auf falsche Darstellungen im Gutachten Stimmung gegen den Vater über ca 70 Min. machen. z.B. Sie (der Vater) haben vollendetet Tatsachen geschaffen, und sie haben sich selbst zur Hauptperson des Kindes gemacht Einwände vom Vater wurden sofort unterbunden. Der Termin wurde von der Richterin vollkommen rechtswidrig gestaltet. Die Anhörung begann mit der Aufforderung Anträge zu stellen. Damit wurde von der Richterin auch keine Einführung (Sach- und Streitstand ist mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern, und soweit erforderlich, Fragen zu klären. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden) gegeben und keine sofortige Gelegenheit zur Äußerung der Eltern eingeräumt. Der Antragsteller hat erst nach Einspruch zur Worterteilung an Frau Wolf dargelegt, dass er bei dem Termin kein Antrag stellt, da eine Behandlung der Sache bei diesem Termin nicht möglich ist, da erst die Ablehnung der Frau Fuchs abschließend zu behandeln ist. Denn die Bestätigung der Ablehnung würde die Notwendigkeit eines neuen Gutachten erfordern, da die Richterin ein Gutachten zur Entscheidungsfindung beauftragte. Auch hätte die Notwendigkeit der Neuerstellung eines Gutachten von der Richterin eigenständig bei unabhängiger Herangehensweise erkennen müssen. Verzögerungen und Verschleppungen sind auch in diesem Fall von der Richterin verursacht. Denn die Begründung der Ablehnung ist sehr deutlich und die Richterin hätte diese zur ordentlichen Bearbeitung gegben müssen und entscheiden lassen müssen. Mit der ungerechtfertigten Rückweisung wegen der willkürlich vorgegebene Verfristung wird das Verfahren nur verzögert, dies ist von der Richterin offensichtlich bewusst gewählt worden. Auch ist die Verzögerung der Übergabe der Beschwerde an das Kammergericht von über 36 Tage nicht nachvollziehbar. 33 Nach den Antragstellungen wurde über die Anhörung von ….......... berichtet : hier ist erstmals festzustellen, dass die Richterin zweimal das Bringen des Kindes zur Anhörung von der Mutter anordnete (womit sich schon Ablehnung begründet), und damit die Beeinflussung des Kindes durch die Mutter kurz vor der Anhörung zugelassen hat. Die ständigen Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter waren der Richterin bekannt. Nach der Darstellung von der Anhörung des Kindes erfolgte die Befragung der Frau Wolf. Erst nach Einspruch durch den Antragsteller erfolgte die Möglichkeit der Erklärung des Vaters. Der Vater wurde laufend unterbrochen um schnell wieder das Wort an Frau Wolf zu erteilen, die sich auf einen schon oben erwähnten Rachefeldzug gegen den Vater befand. Mehrfache Einsprüche des Antragstellers zur Unsachlichkeit und auch Hinweise, dass über die Sache vor der Entscheidung zur Ablehnung von Frau Fuchs nicht diskutiert werden kann, wurden von der Richterin immer sofort unterbrochen und es wurde auch mit Verweisung des Saales gedroht, obwohl alle Einwände ruhig und sachlich vorgebracht wurden. Von den 130 Minuten der Anhörung hatte Frau Wolf ca 70 Minuten Zeit für ihre Bühne, Hetztiraden gegen den Vater los zu werden, zur Verfügung. Und dieses Auftreten von Frau Wolf wird von der Richterin gefördert statt Einhalt zu gebieten. Hiermit handelte die Richterin nur unsachlich und offensichtlich gegen den Vater. Es wird von der Richterin über den ganzen Verlauf der Anhörung immer wieder zur Abgabe von Anträgen aufgefordert. Dabei drohte sie auch dem Vater, seine Belange könnten nicht berücksichtigt werden, womit sie nötigend wirkte. Die Richterin hatte kein anderes Ziel, als den Antragsteller zur Antragstellung zu veranlassen, damit das Recht auf Ablehnung ihrer Person abhanden kommt. Eine sachliche Behandlung der Sache war offensichtlich nicht vorgesehen. Es wird von der Richterin jegliches rechtliche Gehör verweigert. es wird der Termin realisiert, obwohl kein gültiges Gutachten vorliegt, da die Gutachterin abgelehnt ist und noch keine Entscheidung über die Beschwerde vorliegt die Richterin hat die Beschwerde vom 8.10.18 zur Entscheidung vom 7.11.18 zur Ablehnung nicht zeitnah weitergeleitet die Richterin hat den Bezug auf das Gutachten den anderen Beteiligten ermöglicht, obwohl kein gültiges verwertbares Gutachten vorlag, und damit Stigmatisierungen gefördert der Schreiber wurde bei Einwänden immer sofort unterbrochen, Wort entzogen, mit Saalverweis gedroht und ständig erklärt, er müsse sich das anhören der Hinweis, dass das Gutachten nicht verwendbar ist, wird nicht zur Kenntnis genommen (dieses wurde auch von Prof. Dr. Werner Leitner festgestellt) sie hat unsachliches Auftreten der Verfahrenbeiständin 70 Min ermöglicht und gefördert innerhalb 24 Tage wird ein Beschluss gegen die Ablehnung getroffen aber die Richterin schafft es nicht innerhalb von 36 Tagen die Beschwerde an das Kammergericht zu reichen Antrag vom 10.9.18 auf Terminverschiebung wird abgelehnt die konkreten Punkte der Stellungnahme zum Gutachten in der Ablehnung vom 3.9.18 wird nicht zur Kenntnis genommen das Schreiben vom 27.9.18 bezüglich Anträge und weitere Stellungnahme zum Gutachten werden nicht zur Kenntnis genommen das Schreiben vom, 13.10.18 bezüglich Befragung von ….......... wurde nicht beachtet und zur Kenntnis genommen der Antrag vom 6.10.18 auf Terminverschiebung wurde zurückgewiesen 34 die Stellungnahme vom Prof. Dr. Werner Leitner vom 1.11.18 wurde nicht zur Kenntnis genommen das Rechtsbehelfsrecht (sh. Beschwerde vom 8.10.18) wird von der Richterin missachtet die Abberufungsanträge gegen Frau Wolf wurden nicht bearbeitet. Der Beginn der Unsachlichkeit der Richterin und Verzögerung der Verfahren erfolgte durch die Nichtbearbeitung der Anträge auf Billigung des Vermerkes vom 19.4.16 wodurch die Willkürhandlungen der Mutter und dem JA gedeckelt und gefördert wurden. Auch andere Anträge wurden von der Richterin in den letzten 2 ½ Jahren nicht erarbeitet und sie hat sich unsachlich produziert, weshalb die Ablehnungsverfahren in den Verfahren verursacht wurden. Die Darstellung der Richterin, das Mittel der Befangenheitsantrages stellt die einzige Möglichkeit das, die Endentscheidung hinauszuzögern ist nur unsinnig, Denn es handelt sich um ein Verfahren, welches der Vater beantragt hat, womit er auch zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an einer Verzögerung hatte. Aber die Richterin hat dieses Verfahren über 2 ½ Jahre hinausgezögert, deshalb wurden auch Gehörs- und Verzögerungsrügen gestellt. Die Unsinnigkeit der Verschleppung durch den Vater wird von der Richterin selbst begründet, so heißt es, bereits zu Beginn des Verfahrens hat der Vater durch zahlreiche Befangenheitsanträge gegen die Abteilungsrichterin …........Erhebung von Gehörsrügen und Verzögerungsrügen das Verfahren erheblich verzögert Also hat der Vater nach Auffassung der Frau Gebhardt wohl nur ein Verfahren eröffnet, mit der Absicht, eine Endentscheidung zu verzögern. Die Richterin kommt überhaupt nicht auf die Idee, dass die Maßnahmen auf Grund ihrer Arbeitsweise entstanden sind. Die Richterin scheint somit nicht in der Lage, in diesem Fall Kritik an Ihrer Person sehen zu wollen und können. Auch war für den Schreiber aus den bisherigen Erfahrungen nicht anzunehmen, dass in diesem Fall keine rechtsbeugende Zurückweisung der Ablehnung wegen angeblicher Unzulässigkeit in eigener Sache von der Richterin zu erwarten war. (wie es auch geschehen ist) Somit konnte er auch nicht mit Ablehnung eine Verzögerung der Endentscheidung beabsichtigt haben, Es geht dem Vater nur um das offensichtlich unparteiliche Wirken der Richterin zum Nachteil des Vaters. Denn auch der erwähnte Beschluss vom 31.7.18 (wie auch in anderen Verfahren) ist eine Entscheidung in eigener Sache mit dem analogen Grund der Unzulässigkeit. Auch in diesen Fällen hat die Richterin rechtsbeugend gewirkt. Die Darstellung der Richterin, die ausführlichen Ausführungen im Schreiben vom 20.10.2018 sind verspätet und damit unbeachtlich, sind nicht nachvollziehbar. Denn es handelt sich bei dem Antrag vom 20.10.18 um ein eigenständigen Ablehnungsantrag und ist somit auch als ein solcher zu behandeln und nicht unbeachtlich. Die Feststellung der Richterin, die Begründung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrages hat unverzüglich zu erfolgen, verkennt, dass dieses auch erfolgte. Es wurde begründet : 35 dass eine Diskussionen über die Sachdarstellungen im Gutachten nicht realisiert werden können, da das Gutachten nicht verwertbar ist (da eine umfangreiche Begründung zu Mängeln und Fehlern in der Ablehnung vom 3.9.18 gegeben wurde) und die Richterin unsachlichen Ausführungen der Beteiligten ermöglichte. Die Richterin hat dem Vater keine sorgsame sachliche Aufklärung gewährt. Einwände vom Vater wurden sofort unterbunden wurden. Und der Termin von der Richterin vollkommen rechtswidrig gestaltet wurde, weil sie nicht die Entscheidung zur Beschwerde zum Beschluss vom 27.9.18 abgewartet hat. Die Richterin war offensichtlich vom Ablehnungsantrag überrascht, und diktierte den im Vermerk festgehaltenen Satz hierzu und schloss sofort die Verhandlung, da erklärte der Vater, daß er dann die Gründe schriftlich ergänzt, was mit Schreiben vom 16.10.18 erfolgte. Es ist richtig, dass ein Teil der Gründe im Antrag vom 20.10.18 schon in Ablehnungen enthalten waren. Aber auf alle diese Gründe wurde noch in keinem Fall eingegangen, denn die Zurückweisungen erfolgten nur wegen vorgeschobener Unzulässigkeit, Somit steht die Bewertung der Sachkritiken noch aus. Und es wurde über die Sachkritiken noch in keinen Fall entschieden. Bemerkenswert ist schon wieder der Tatbestand, dass der Vortrag des Vaters zum Ablauf des Termin nicht stimmen soll. Dies ist schon wieder eine Unterstellung, denn schon zum Termin am 31.7.16 hat die Richterin den Ablauf falsch dargestellt. Die Richterin sollte mal konkret die Abweichungen im Vortrag des Vaters von dem angeblich tatsächlichen Ablauf benennen. Allein diese Unsachlichkeit rechtfertigt eine neuen Antrag auf Ablehnung. Andererseits sind im Antrag vom 20.10.18 viele Unsachlichkeiten benannt, die nicht in früheren Ablehnungen enthalten sind. Die Darstellung der Richterin über sämtliche Verfahrensanträge des Vaters wurde vor dem Termin entschieden ist nur falsch Nichtentschieden wurden bis zum 7.11.18 z.B. : Beschwerde zur Ablehnung vom 3.9.18 eine Antwort auf Schreiben vom 18.9.18 steht aus eine Reaktion auf Antrag vom 12.10.18 gibt es nicht (Befragung ….......... ) Anträge vom 27.9.18 keine Reaktion Erstellung neues Gutachten bzw. Obergutachten Befragung Frau Braasch und Frau Tarkashvand von KIZ Befragung von Fr. Dr. Bieniak Befragung Frau Lehmann Äußerungen der Mutter freigeben Stellungnahme zum Gutachten vom 27.9.18 keine Reaktion (auch nicht im Termin) Antrag vom 13.10.18 (…........... durch den Vater zur Befragung bringen) Antrag auf Abberufung Frau Wolf vom 1.9.16 + 20.8.17 ist offen Antrag auf Abberufung von Frau Wolf Antrag von der Freigabe von Selbstdarstellung der Mutter 36 Somit wurden 11 Anträge nicht vor und auch nicht im Termin behandelt. Die angegebenen 3 behandelten Anträge wurden nicht konkret sachlich begründet abgelehnt. Damit ist ersichtlich, dass die Richterin wieder massiv falsch im Beschluß vom 7.11.18 darstellt hat. 11 beim Termin am 28.11.17 sprach die Richterin davon, dass der Vater sich auf einem Kriegspfad befindet, da in der Vergangenheit durch den Vater Ablehnungsanträge und Beschwerden eingereicht wurden. Mit einer solchen Formulierung beweist die Richterin ihre Unsachlichkeit, denn solche drastischen Darstellungen sind wohl nicht akzeptabel, denn der Gerichtsaal ist wohl kein Kriegschauplatz zwischen Richter und Beteiligten. Aber die Richterin erweckt den Eindruck, dass sie sich persönlich sehr betroffen fühlt. 12 bei der Kindesbefragung zum 27.11.17 wurde verfügt, dass die Mutter das Kind zur Befragung zu bringen hat. Es wurde laufend informiert, das die Mutter das Kind ständig beeinflusst. Da zum Befragungstermin 15.10.18 schon wieder von der Richterin verfüg wurde, dass die Mutter das Kind noch mal zur Befragung bringen soll, wurde mit Schreiben vom 13.10.18 beantragt, dass der Vater das Kind zur Befragung bringen kann. Hierauf hatte die Richterin es nicht nötig, zu reagieren. Damit waren auch bei diesem Termin wieder die gängige Beeinflussung durch die Mutter verwirklicht. In der Ladung vom 16.4.19 im Verfahren 22 F 1683/19 wurde wieder die Mutter als Begleitperson zum Bringen der Tochter zur Befragung am 15.5.19 festgelegt, der Termin kam jedoch aus anderen Gründen nicht zu Stande. Auch in einer neuen Ladung zur Kindesanhörung am 26.8.19 wird wieder die Mutter als Bringeperson verfügt. Es ist offensichtlich, dass die Richterin jedes Mal nur die Mutter das Kind Bringen lässt, damit Beeinflussungen stattfinden können. Damit ist kein faires Verfahren durch die Richterin Gebhardt gesichert. 13 In dem Verfahren 22 F 3123/16 beim AG Pankow/Weißensee wurden unter anderem Ablehnungen gegen die Richterin Gebhardt mit Schreiben vom 16.10.18, 20.10.18 und 20.11.19 gestellt. Die Ablehnung vom 16.7.18 wird von der Richterin Gebhardt rechtswidrig als nicht gesetzlicher Richter und in eigener Sache als unzulässig deklariert. Die beiden anderen Ablehnung werden nicht bearbeitet und trotzdem entscheidet die Richterin mit Beschluß vom 8.11.18 ohne Gewährung von rechtlichen Gehör willkürlich entschieden. Der Beschluß erfolgt ohne auf irgendeine Darstellung des Vaters einzugehen und gefährdet lt. Feststellung von Prof. Leitner das Kind. In einer Antwort vom 5.2.19 der Gerichtspräsidentin des AG wurde einerseits festgestellt, dass die Ablehnung gegen Richterin Gebhardt vom 20.11.18 noch nicht bearbeitet wurde und deshalb der Abteilung 5 zur Bearbeitung übergeben wird. Weiterhin wird noch dargestellt, dass die Richterin Gebhardt schon am 23.11.18 alles Erforderliche veranlasst hatte. Auf der anderen Seite werden die Ablehnungen vom 20.10.18 und 20.11.18 aber immer noch nicht bearbeitet. Auch hätte, wenn alles Erforderliche veranlasst gewesen wäre, die Ablehnung nicht erst im Febr. zur Bearbeitung an die Abt. 5 übergeben werden. 37 Fakt ist, bis zum heutigen Tage ist noch keine Bearbeitung erfolgt und die Richterin hat auch gar nicht vor, eine solche einzuleiten. Sie lehnt die Bearbeitung weiterhin mit der Bemerkung ab, die Ablehnungen seien in einen abgeschlossenen Verfahren gestellt. (sh. Verfahren 5 AR 35/19 Abl und 5 AR 22/19 Abl) Im Verfahren 22 F 3123/16 wird auf zwei Anfragen vom 5.4.19 und 7.5.19 zum Stand der Bearbeitung eines Antrages vom 3.3.19 im Schreiben vom 12.6.19 erklärt : es wird mitgeteilt, dass die hiesige Akte derzeit nicht bearbeitet werden kann, da das Ableh- nungsverfahren läuft und sich die Akte in der Ablehnungsabteilung befindet. Im Verfahren 5 AR 22/19 bzw. 22 F 3123/16 erklärt die Richterin im Beschluß vom 14.5.19 als dienstliche Äußerung : „Meiner Ansicht nach liegt kein Grund vor, mich für befangen zu halten. Das Befangenheitsge- such dürfte schon deshalb unzulässig sein, weil es durch den Großvater als nicht am Verfahren beteiligte Person gestellt worden ist. Hierauf hat bereits der vertretungsweise zuständige Kollege Doktor Zirkel hingewiesen. An der Unzulässigkeit dürfte sich auch nichts ändern wenn er, was der Großvater anführt, in den von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F1511/19 und 22 F1683/19 Befangenheitsantrag gestellt hätte. Zu den genannten Verfahren liegen im übrigen bisher keine Befangenheitsgesuch gegen mich vor. Das Befangenheitsgesuch dürfte weiterhin deshalb unzulässig sein, weil es nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 48 Familienverfahrensgesetz ist nicht möglich, da diese Vorschrift durch § 166 Familienverfahrens- gesetz als lex specialis verdrängt wird.“ Hier wird von der Richterin getäuscht, es werden Beschlüsse im anscheinend abgeschlossenen Verfahren getroffen und andererseits wird wieder auf die Abgeschlossenheit der Thematik abgestellt. Was an sich schon unsinnig ist, da eine Verfassungsbeschwerde läuft und eine Überprüfung nach § 48 FamFG beantragt wurde. Falsch wird hier täuschend dargestellt, dass der Großvater ein Ablehnungsgesuch in dem Verfahren 22 F 3123/16 gestellt habe, was total unsinnig ist, da der Antrag in einem Umgangsverfahren erfolgte, welches dann die Verfahrens-Nr. 22 F 1683/19 erhielt. Im Beschluß vom 15.5.19 wird auch mit der Aussage, An der Unzulässigkeit dürfte sich auch nichts ändern wenn er, was der Großvater anführt, in den von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F1511/19 und 22 F1683/19 Befangenheitsantrag gestellt hätte, ist nur betrügerisch, denn es ist ganz offensichtlich, dass der Antrag auf Ablehnung in Zusammenhang des Umgangsverfahren gestellt wurde. Im Verfahren 22 F 1683/19 wird von der Richterin im Beschluß vom 27.5.19 ( 5 AR 26/19) wieder wahrheitsfremd als dienstliche Äußerung behauptet : Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit im Hinblick auf das Ablehnungsrecht relevante Rechtspositionen des Kindesvaters dadurch berührt sein sollten, dass Herr Hans-Joachim …......... in einem Parallelverfahren zahlreiche Ablehnungsgesuche angebracht hat. Abgesehen davon, dass sämtliche bisher dort angebrachten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen worden sind kann es darüber hinaus auch keinesfalls angehen unter pauschaler Bezugnahme auf ein oder mehrere Parallelverfahren sich auch im hiesigen Verfahren auf Ablehnungsgründe zu berufen. Das Parallelverfahren, auf welches das hiesige Ablehnungsgesuch wiederum Bezug nimmt, ist rechtskräftig abgeschlossen worden. Einwendungen gegen den Verfahrensbeistand des Kindes oder gegen die Abteilungsrichterin sind nicht erfolgreich gewesen. Konkrete Einwendungen und im hiesigen Verfahren begründete Einwendungen gegen die Abteilungsrichterin hat der Kindesvater nicht ansatzweise vorgetragen. Das Ablehnungsverfahren kann daher lediglich der Verfahrensverzögerung dienen. kann es darüber hinaus auch keinesfalls angehen unter pauschaler Bezugnahme auf ein oder mehrere Parallelverfahren sich auch im hiesigen Verfahren auf Ablehnungsgründe zu berufen. 38 die Angaben der Richterin in der angeblichen dienstlichen Äußerung sind vollkommen an der Sache vorbei, und zeigen ganz offensichtlich, dass der Richterin eine faire Behandlung meiner Person nicht mehr möglich ist. Entgegen der Darstellung der Richterin hat der Kindesvater durchaus als Verfahrensbeteiligter eine eigene Rechtsposition (im Sinne des Kindeswohl) in dem Verfahren , welches der Großvater beantragt hat. Es erfolgt hier durch die Richterin nur eine Nichtachtung meiner Person, es wird dem Vater das Recht einer eigenen Meinung abgesprochen. Die Richterin scheint auch noch nicht begriffen zu haben, dass ich die Ablehnung in dem Verfahren 22 F 1683/19 gestellt habe. Es wird behauptet, dass in einem Parallelverfahren durch Herrn Hans-Joachim …........ zahlreiche Ablehnungsgesuche angebracht hat. Hiermit diffamiert die Richterin meinen Vater, denn er hat überhaupt kein Ablehnungsgesuch in einem Parallelverfahren gestellt. Und die Behauptung er hätte zahlreiche Ablehnungsgesuche gestellt, ist nur verleumdend, und in egoistischen und mutwilligen Motiven der Richterin begründet. Weiter heißt es, dass sämtliche dort angebrachten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen worden sind. Auch dieses ist falsch denn es gibt nur ein Ablehnungsgesuch meines Vater in diesem Verfahren vom 3.3.19 und vom 3.5.19. Am 8.5.19 (Termin der angeblichen dienstlichen Äußerung) war noch keine dieser Ablehnungen rechtskräftig entschieden. Wie die Richterin zu solch falschen Aussagen kommt, mag nur ihr erschlossen bleiben. Es kann darüber hinaus auch keinesfalls angehen, unter pauschaler Bezugnahme auf ein oder mehrere Parallelverfahren sich auch im hiesigen Verfahren zu berufen. Die Richterin scheint zur sachlichen Bewertung der Sache nicht mehr in der Lage zu sein. Das unsachliche Auftreten der abgelehnten Person ist bei einer Ablehnung nicht davon abhängig, wann und wo die Unsachlichkeiten erfolgten. Entscheiden ist, dass eine Störung eines fairen Verfahren vermutet werden kann, und dies ist hier massiv vorhanden. Somit ist der Bezug auf das Abgeschlossen Sein des Verfahrens nur unsinnig. Auch ist es eine Lüge zu behaupten es gebe nur pauschaler Bezug auf das Verfahren 22 F 3123/16. Die Richterin hat auch den benannten Antrag und den Ablehnungsantrag vom 3.3.19 auf Veränderung nach § 48 FamFG nicht bearbeitet. Auch hier werden die konkreten Ablehnungsgründe nicht zur Kenntnis genommen. Die konkreten Gründe aus den Ablehnungen vom 20.10.19 und 20.11.19 sind bis heute nicht behandelt, da die Richterin die Ablehnung vom 20.10.19 und 20.11.19 überhaupt noch nicht bearbeitet und entschieden hat. Auch sind alle weiteren Gründe der Ablehnung nicht behandelt, dies waren : - die im Verfahren Az : 22 F 3123/16 gestellten Ablehnungen vom 20.10.18 und 20.11.18 gegen die Richterin Gebhardt erfolgte keine Bearbeitung. Die benannten Gründe sind auch für dieses Verfahren gültig - Der Antrag vom 3.3.19 auf Abänderung der Entscheidung vom 8.11.18 erfolgte keine Reaktion, womit die Richterin wieder verzögert - es wurde die Frau Wolf als Verfahrensbeiständin berufen, obwohl sie gegenüber dem Vater bisher verleumdend gewirkt hat. In dem Termin 16.10.18 zeigte sie einen Feldzug gegen den Vater mit unsachlichen Vorwürfen. Der Höhepunkt der Unsachlichkeit gegenüber dem Vater ist ihr Vorwurf 39 Sie haben vollendetet Tatsachen geschaffen, und sie haben sich selbst zur Hauptperson des Kindes gemacht Diese Aussage kommt in einem Verfahren, in welchem ein Aufenthalt und Umgang gerichtlich vereinbart wird, weil die Mutter Gewalt gegen Kind und Vater ausgeübt hat. Diese Vereinbarungen sind in den gerichtlichen Vermerken vom 19.4.2016 und 28.11.2017 festgehalten. Der Vater hat sich im Gegensatz zur Mutter immer an die Einhaltung der Vereinbarungen gehalten. Also sind die Darstellungen falsch und Verleumdung und üble Nachrede und es geht hier nur um Diffamierung des Vaters mit dem Ziel ein schlechtes Bild von ihm vor Gericht zu zeichnen. Weiterhin behauptet sie in ihrem Vortrag wahrheitswidrig, Polizei und Kindergarten haben bei der Mutter jede Gefahr ausgeschlossen (obwohl dies gar nicht mögliche ist) Weitere Begründungen sind den bisherigen Anträgen in den Sorge und Umgangs- verfahren auf Abberufung zu entnehmen. Frau Wolf hat eine echte Aufklärung des Kindeswillen nicht verwirklicht. Auch nach der Aussage in der Stellungnahme vom 17.1.19 im Verfahren 18 UF 146/18 wird von Frau Wolf beim Hausbesuch keine Aufklärung realisiert, sondern nur einseitig dargestellt. Auch hat Frau Wolf die Beziehung von …............ zum Großvater überhaupt nicht betrachtet. Dieses Verhalten wurde von der Richterin nicht unterbunden und somit gefördert. Die Anträge auf Abberufung im Verfahren 22 F 3123/16 wurden von der Richterin nicht bearbeitet. Im Verfahren 22 F 1683/19 wird von der Richterin im Beschluß vom 1.7.19 ( 5 AR 35/19) wieder wahrheitsfremd als dienstliche Äußerung behauptet : Ich halte mich nicht befangen. lch nehme auf den Akteninhalt Bezug.“ Auch das hiesige Ablehnungsgesuch ist bereits offensichtlich unzulässig. Soweit der Antragsgegner die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung der von ihm für befangen gehaltene Richterin anzweifelt, mag er das unter Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte tun. Soweit der Antragsgegner sein auch in diesem Verfahren angebrachte Ablehnungsgesuch unter Bezugnahme auf weitere Ablehnungsgesuche und angebliche Rechtsverstöße der Abteilungsrichterin in zahlreichen, dieselbe Familie betreffenden Verfahren begründet, ist daran nur richtig, dass in der Tat zahlreiche Ablehnungsgesuche sowohl von ihm, als auch von seinem Vater angebracht wurden. In dessen sind nach hiesiger Kenntnis sämtliche Ablehnungsgesuche, auf die der Kindesvater Bezug nimmt, zurückgewiesen worden. Zum Teil betreffen sie bereits rechtskräftig entschiedene Verfahren, wie etwa das Verfahren 22 F 3123/16. Die Begründung zahlreicher Ablehnungsgesuche, von denen bisher nicht ein einziges erfolgreich war, vermag allenfalls den Rückschluss darauf zuzulassen, dass es sich hierbei um missbräuchlich angebrachte Gesuche handelt, die der Verfahrensverzögerung dienen können, nicht aber eine Begründung für das Vorliegen der Besorgnis der Voreingenommenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO zu ersetzen. die Angaben der Richterin Gebhardt auch in dieser angeblichen dienstlichen Äußerung sind 40 vollkommen an der Sache vorbei, und zeigen ganz offensichtlich, dass der Richterin eine faire Behandlung meiner Person nicht mehr möglich ist. Es wird der entscheidende Richter unzulässig beeinflußt. In diesem Falle ist auf Grund der mantrahaften Wiederholungen durch die Richter Gellermann, Dittrich und Gebhardt von gemeinschaftlich abgestimmter Mißachtung der Gesetze und Rechtsauffassungen bei Behandlung der Ablehnungen auszugehen, realisiert mit dem Ziel, unbedingt die Ablehnung zu verhindern. Auch ist die Unsachlichkeit der Richterin in der Bemerkung, dass an den angeblichen Rechtsverstößen nur richtig sei, dass zahlreiche Ablehnungsanträge gestellt wurden. Diese Aussage ist auch unsinnig, da ein gestellter Ablehnungsantrag kein Rechtsverstoß der Richterin darstellt, und zum anderen wurden alle Vorwürfe gegen die Richterin begründet. Auch geht nicht nur um Rechtsverstöße sondern um massive Verleumdungen, üble Nachreden und erfundene angebliche Tatsachen. Hierzu gehört zum Beispiel auch die Behauptung, indessen sind nach hiesiger Kenntnis, sämtliche Ablehnungsgesuche, auf die der Vater Bezug nimmt rechtskräftig zurückgewiesen worden. Dies entspricht in keiner Weise den Gegebenheiten, so sind nicht entschieden : Verfahren 22 F 3123/16 Gebhardt vom 22.8.16 3.9.16 4.10.16 20.10.18 und 20.11.18 Dittrich 31.8.17 Verfahren 22 F 1584/17 Dittrich 8.4.17 Gellermann + Dittrich 4.7.17 Verfahren 22 F 9974/16 Gebhardt 10.6.17 Verfahren 22 F 3123/16 nach § 48 FamFG 3.3.19 Verfahren 22 F 1511/19 3.3.19 3.5.19 Auch ist wohl nicht glaubhaft und akzeptabel, dass die Richterin Gebhardt nicht über den Stand der Bearbeitung der Ablehnungsverfahren konkret informiert ist. Diese unsinnigen Darstellung erfolgt, obwohl im Dienstaufsichtsverfahren von der Gerichtspräsidentin im Schreiben vom 5.2.19 festgestellt wird, dass die Ablehnung vom 20.11.18 im Verfahren 22 F 3123/16 noch zu entscheiden ist, was Frau Gebhardt offensichtlich einfach nicht wahrhaben will. Man kann wohl annehmen, dass die Aussage der Gerichtspräsidentin einer vernünftig denkenden Person zugeordnet werden kann, womit sich Frau Gebhardt auf einen unsachlichen Pfad begibt und die Bedenken des Vaters begründet. Entgegen der Darstellung der Richterin Gebhardt wurde kein Antrag in der Sache ordentlich entschieden. Fast alle Entscheidungen haben die Richter selbst in eigener Sache und als nicht gesetzlicher Richter vorgenommen. Die Verzögerungen in der Familiensache werden massiv von den o.g. Richtern vorgenommen und nicht vom Antragsteller. Schon bei der ersten Ablehnung vom 22.7.16 wurde nur rechtswidrig und unsinnig auf Unzulässigkeit wegen Verzögerung abgestellt, obwohl das Verfahren auf Antrag des Vaters anhängig war, und somit auch kein Verzögerungsansinnen aus taktischen Gründen unterstellt werden kann. Aber dies spielt bei den genannten Richter keine Rolle, denn es gilt offensichtlich der Grundsatz, unbedingt das Ablehnungsgesuch zurück zuweisen. Noch in einem Schreiben vom 12.6.19 in dem Verfahren 22 F 3123/16 wird von der Richterin mitgeteilt, 41 , dass die hiesige Akte nicht bearbeitet werden kann, da das Ablehnungsverfahren läuft und die Akte sich in der Ablehnungsabteilung befindet. Die Richterin verwendet Argumente offensichtlich beliebig, wie es gerade ihr zu paß kommt. - mal ist das Verfahren abgeschlossen mal hat sie die Akte nicht u.s.w. Damit beweist die Richterin, daß der Vater nicht auf eine faire Behandlung vertrauen kann. Auch die Feststellung der Richterin, …zahlreicher Ablehnungsgesuche, von denen bisher nicht ein einziges erfolgreich war. Ist eine bewusste Lüge, denn die Ablehnung vom 27.9.16 wurde mit Beschluß vom 28.11.16 für begründet erklärt Aber die Wahrheit passt manchmal einfach nicht ins Bild der Richterin und dann wird von der Richterin getäuscht, denn auch schon mit der dienstlichen Äußerung vom 17.8.16 lügt die Richterin über die kritisierte Termindauer, diese wurde einfach in doppelter Höhe von ihr entgegen den tatsächlichen Verhältnissen angegeben. 14 - der Antrag vom 3.3.19 im Verfahren 22 F 3123/16 wird bis heute nicht bearbeitet, obwohl es um Gefährdungen des Kindes geht, was sich eindeutig aus der wissenschaftlichen Stellungnahme von Prof. Leitner und dem Verhalten des Kindes ergibt - der PKH-Antrag vom 3.3.19 diesbezüglich wird nicht entschieden - mein PKH Antrag im Verfahren 22 F 1683/19 vom 20.4.19 ist nicht entschieden Bei der Mutter liegt die Entscheidung vor. Somit wird Ungleichbehandlung von der Richterin realisiert. - Anfrage vom 20.5.19 im Verfahren 22 F 1683/19 wird nicht beantwortet - Anfrage vom 5.4.19 und 7.5.19 im Verfahren 22 F 3123/16 werden nicht beantwortet - Ablehnung vom 6.6.19 im Verfahren 22 F 1683/19 wird nicht bearbeitet (trotzdem erfolgt eine Ladung zum 27.8.19) Die Richterin hat gar nicht vor, eine ordentliche Bearbeitung des Ablehnungsgesuches zu veranlassen. - die Ladung zum Termin 27.8.19 erfolgt auch, obwohl die Beschwerde zum Beschluß vom 27.5.19 zur Ablehnung vom 3.3.19 rechtskräftig entschieden wurde - es wird von der Richterin weiter auf ein falsches Gutachten gesetzt, obwohl ich nachgewiesen habe, dass das Gutachten nicht verwertbar ist, was auch in der wissenschaftlichen Stellungnahme von Prof. Leitner festgestellt wird, der auch noch darstellt, dass eine große Gefahr zur Kindesgefährdung bei Handlung nach dem Gutachten zu befürchten sind. Aber die Richterin bleibt trotzdem an der Nutzung der offensichtlich falschen Darstellung der Sachverständigen, die von der Polizei nicht aufgefunden wurde. Es muß festgestellt werden, dass die Richterin Gebhardt offensichtlich auf Anträge, Anfragen u.a. keine Reaktionen zeigt, dies beweist eine absolute Nichtachtung des Vaters durch die Richterin. 15 von der Richterin wurde jegliche Stellungnahme zum Gutachten dem Vater verwährt. Auch die Rechtsanwältin Engwicht bestätigt die Befürchtung der nichtsachlichen Behandlung des Vaters durch das Gericht. In einem Schreiben vom 25.2.19 Seite 3 an die RAK (Az. : II BS 2708.18) wird dies beschrieben, dort heißt es, „es ist richtig, dass das Gericht beim Übersenden des Gutachten mit Datum vom 9.7.18 eine 42 Frist zur Stellungnahmeankündigung verfügt hat, die in dieser (in Familiensachen ungewöhnlichen) Form und wegen des seinerseits anstehenden Urlaubs übersehen wurde. Erfolgt gerichtlicherseits eine Terminierung nach einem Gutachten, ist in der Regel eine Stellungnahme hierzu bis zur Verhandlung möglich, zumindest hat das Gericht alle bis dahin eingehenden Einwendungen , Bedenken und Kritikpunkte zu berücksichtigen. In der Regel werden auch Gutachter automatisch zum Termin geladen, dies zumindest in hochstrittigen Verfahren per se.“ Diese Auffassung wurde auch von drei anderen Anwälten bezüglich der Stellungnahme zu Gutachten bestätigt. Damit zeigen sich die Befürchtungen des Vaters, dass die Richterin einer sachlichen Behandlung nicht fähig ist, in der offensichtlichen Sonderbehandlung des Vaters durch die Richterin bezüglich Stellungnahme zum Gutachten, voll bestätigt. 16 im Verfahren : …............. ./. …..................... Aktenzeichen : 22 F 3123/16 wurde ein Antrag nach § 48 FamFG gestellt. Die Richterin hat bisher das Verfahren schon fast fünf Monate ohne Grund verzögert. Sie hält es nicht für nötig, das Verfahren zu betreiben. Auch abgeforderte Information hierzu wurden nicht gegeben. Weiterhin wird auch der PKH-Antrag vom 3.3.19 nicht bearbeiten. Auch hier liegen fast 5 Monate Verzögerung vor. Alle Anträge Anfragen und Schreiben des Vaters werden von der Richterin Gebhardt generell boykottiert. Auch eine zeitnahe Entscheidung zur Ablehnung vom 3.3.19 wurde nicht veranlasst. Es entsteht immer mehr der Eindruck, dass die Abteilung 22 ein rechtsfreier Raum ist. Von der Richterin wird das Kindeswohl gefährdet, nur wegen der Tatsache, dass sie eine Bestätigung der Ablehnung unbedingt vermeiden will. Weiterhin wurde kein Termin zur beantragten Akteneinsicht im Verfahren 22 F 3123/16 mitgeteilt. Es wird vorsorglich die Ablehnung der Richter Dittrich und Gellermann beantragt, da nicht bekannt ist, er gesetzlicher Richter wird. Es wird gebeten, den gesetzlichen Richter vor Tätigwerden in der Entscheidungssache zu benennen, damit die konkrete Begründung Zur Ablehnung übergeben werden kann. Die Beweise für diesen Antrag ergeben sich aus den einzelnen Akten und der Zeugenaussagen der Protokollantin. Um richterlichen Hinweis wird gebeten. .....................